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Informationen zum Zulassungsrecht in den bundesweiten Auswahlverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung


Im Juli 2004 haben Bundestag und Bundesrat die 7. Novelle des Hochschulrahmengesetzes (HRG) zur Neuordnung der Hochschulzulassung beschlossen. Für die sechs bundesweit von der Stiftung für Hochschulzulassung (HochschulSTART, ehem. ZVS) zu vergebenden sogenannten "harten" NC-Fächer führt dies zu zwei grundlegenden Veränderungen: Zum ersten Mal haben die Abiturbesten eines Jahrgangs die Möglichkeit, sich ihre Hochschule selbst auszusuchen - und zweitens erhalten die Hochschulen eine massive Stärkung ihres Auswahlrechts.

Während in den harten, bundesweit zentral über hochschulSTART verteilten NC-Fächern bisher die Studienplätze zu 51 Prozent nach der Durchschnittsnote, zu 25 Prozent nach der Wartezeit und zu 24 Prozent nach Auswahl der Hochschulen vergeben wurden, sieht das künftige Verfahren im Kern

  • eine vorrangige Abiturbestenquote von 20 Prozent,
  • eine Wartezeitquote von 20 Prozent und
  • eine Hochschulauswahlquote von 60 Prozent vor.

Damit wird der Auswahl durch die Besten eines Abiturjahrgangs oberste Priorität eingeräumt und die Bedeutung des Abiturs nachhaltig gestärkt. Die Wartezeitquote berücksichtigt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der jedem Studierwilligen die Möglichkeit eröffnet werden muss, auch ohne herausragende schulische Leistungen den gewünschten Studienplatz zu erhalten - und sei es auch erst nach mehreren Semestern Wartezeit.

Das Hochschulauswahlverfahren wird jetzt zu 60 statt wie bislang zu 24 Prozent erfolgen. Die hierzu im HRG festgelegten Auswahlkriterien ermöglichen den Hochschulen einen Gestaltungsspielraum nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts. Grundsätzlich herangezogen werden können:

  • die Abiturdurchschnittsnote
  • gewichtete Einzelnoten des Schulabschlusses, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben
  • das Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests
  • eine Berufsausbildung oder -tätigkeit
  • das Ergebnis eines Auswahlgesprächs, das über Motivation und Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf Aufschluss geben sowie Fehlvorstellungen vermeiden soll.

Den Hochschulen kommt mit der Neuregelung nun eine besondere Verantwortung zu: Sie können die Kriterien kombinieren, im Rahmen ihres Auswahlverfahrens Binnenquoten einrichten oder etwa außerschulische Aktivitäten berücksichtigen. In jedem Fall muss aber der Abiturdurchschnittsnote ein - so steht es ausdrücklich im Hochschulrahmengesetz - maßgeblicher Einfluss gegeben werden.

Das neue Vergaberecht ist zum Wintersemester 2005/2006 erstmalig angewendet worden.

 

Bezogen auf die Studiengänge, die von hochschulSTART im Rahmen eines bundesweiten Auswahlverfahrens vergeben werden (Studienngänge Medizin/Staatsexamen und Zahnmedizin/Staatsexamen), hat sich die RWTH Aachen für eine Auswahl nach der Durchschnittnote des Abiturzeugnisses entschieden und hochschulSTART mit der Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragt. Eine Vorauswahl findet in der Form statt, dass nur Studienbewerber in das Auswahlverfahren einbezogen werden, die die RWTH Aachen an 1. bis 3. Ortspräferenz angegeben haben.

Bewerbungen sind daher ausschließlich an hochschulSTART (über www.hochschulstart.de) zu richten! Dort finden Sie auch die erforderlichen Informationen zum Bewerbungsverfahren, den einzureichenden Unterlagen sowie den Bewerbungsfristen.


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