Betreuung des Industriepraktikums
Für die Betreuung und Beratung zum Industriepraktikum ist das Praktikantenamt zuständig. Es regelt alle mit dem Praxissemester (Industriepraxis oder Industriepraktikum) verbundenen Fragen bezüglich der Durchführung und der Anerkennung. Den Kontakt und Informationen zu den Sprechstunden finden Sie hier.
Frequently Asked Quesitions zum Industriepraktikum
Zu welcher Zeit des Studiums soll das Praxissemester durchgeführt werden?
Das integrierte Praxissemester ist für das 9. Studiensemester vorgesehen. Das Praktikum kann aber alternativ in jedem Semester des Hauptdiploms nach Abschluss des Vordiploms durchgeführt werden.
Wie viele Wochen Praktikum müssen nachgewiesen werden?
Die anerkannte praktische Tätigkeit muss insgesamt mindestens 18 Wochen betragen. Stunden- bzw. tageweise Beschäftigung (Teilzeittätigkeiten) entsprechen nicht dem Zweck der Ausbildung und können daher nicht anerkannt werden. Ausgefallene Arbeitstage (Urlaub, Krankheit, jedoch nicht gesetzliche Feiertage) müssen nachgeholt werden. Wird die praktische Tätigkeit ausnahmsweise in Abschnitten durchgeführt, so ist zu beachten, dass die Ausbildungszeit in einem Betrieb mindestens zwei zusammenhängende Wochen betragen muss.
Werden Werksstudententätigkeiten bzw. Ausbildungen als Praktikum anerkannt?
Werkstudententätigkeiten (jedoch keine stunden- bzw. tageweise Tätigkeit), andere Ausbildungszeiten (z. B. einschlägige Lehren mit Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer), berufliche Tätigkeiten wie auch die Industriepraxis von Absolventen von Fachhochschulen werden angerechnet, wenn der Zweck und die Art der praktischen Tätigkeiten der aktuellen Praktikumsrichtlinie entsprechen. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall zur Anerkennung von Lehren mit Abschlussprüfung vor der Industrie- und Handelskammer und Werksstudententätigkeiten persönlich an das Praktikantenamt. Eine Lehre mit Prüfung vor einer Handwerkskammer kann nicht anerkannt werden.
Welche Unternehmen sind zur Ableistung des Praktikums geeignet?
Die in der praktischen Tätigkeit zu vermittelnden Kenntnisse und Erfahrungen können vornehmlich in mittleren und großen Industriebetrieben oder in größeren auf Systementwicklung orientierten Technologie-Unternehmen erworben werden.
Das Stammpersonal muss mindestens 20 Personen, davon mindestens fünf Ingenieure, betragen. Ferner kommen Betriebe wie z. B. Kraftwerke, Großforschungseinrichtungen, Betriebsstellen der Telekom und entsprechende Kommunikationsnetzbetriebe in Frage. – Kleinbetriebe ohne Entwicklungs- oder Systemorientierung, wie z. B. Handwerksbetriebe und Computer-Shops scheiden aus.
Wegen der Kürze der Ausbildungszeit können Tätigkeiten nicht in allen Bereichen, in denen Ingenieure tätig sind, angerechnet werden. Dieses gilt z. B. für kleinere Ingenieurbüros und den öffentlichen Dienst (z.B. Hochschulinstitute). Ferner scheiden Betriebe von Verwandten ersten Grades, (z. B. eigener oder elterlicher Betrieb) aus.
Jeder Betrieb, der eine Ausbildung im Sinne der vorliegenden Richtlinien ermöglicht, ist für die Durchführung der Industriepraxis zugelassen. Der Bewerber ist selbst verantwortlich für die Einhaltung dieser Richtlinien.
Vermittelt das Praktikantenamt für Elektrotechnik und Informationstechnik Praktikantenstellen?
Das Praktikantenamt der Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik vermittelt keine Praktikantenstellen, es berät aber bezüglich der Eignung von Ausbildungsstellen. Im Vorraum des Praktikantenamtes befindet sich ein Aushang mit aktuell angebotenen Praktikantenstellen, die zur Veröffentlichung an das Praktikantenamt geschickt wurden.
Welche Organisationen helfen bei der Vermittlung von Praktikantenstellen?
Die Fachschaft für Elektrotechnik und Informationstechnik führt eine Praktikumkartei die hier eingesehen werden kann.
IAESTE vermittelt ebenfalls Praktikantenstellen und besitzt zudem eine Zweigstelle an der RWTH.
Weitere Links zu Praktikumsbörsen (Stand: 04.2005):
http://www.jobpilot.net/
http://www.stepstone.de/
http://www.monster.de/
http://www.wiwo.de/
http://www.jobware.de/
http://praktikum-service.de/
Auch das örtliche Arbeitsamt sowie die Industrie und Handelskammer weisen geeignete und anerkannte Ausbildungsbetriebe für Praktikantinnen und Praktikanten nach. Jeder Betrieb, der eine Ausbildung im Sinne der vorliegenden Richtlinien ermöglicht, ist für die Durchführung der Industriepraxis zugelassen. Der Bewerber ist selbst verantwortlich für die Einhaltung dieser Richtlinien.
Kann das Praktikum im Ausland abgeleistet werden?
Praktische Tätigkeiten im Ausland werden empfohlen und anerkannt, wenn sie in allen Punkten den Richtlinien entsprechen. Das Berichtsheft muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst werden. Dem Zeugnis ist eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, wenn es in einer anderen als den angegebenen Sprachen ausgestellt wurde. Abweichungen von diesen Bestimmungen bedürfen der vorherigen Rücksprache mit dem Praktikantenamt.
Welche Arbeitsinhalte kann das Praktikum umfassen?
Die praktische Tätigkeit umfasst ingenieurnahe Tätigkeiten auf dem Gebiet der Elektrotechnik und Informationstechnik aus den Bereichen:
- Fertigung, Montage, Betrieb, Wartung, Prüfung, Inbetriebnahme und/oder
- Forschung, Entwicklung, Planung, Berechnung, Projektierung, Konstruktion und Integration von bzw. an Hardware- und Software-Komponenten oder -systemen (für den Studiengang Technische Informatik).
Werden reine Softwareentwicklungen als Arbeitsinhalt des Praktikums anerkannt?
Verwaltungstätigkeiten, das Errichten von Hausinstallationen, die Reparatur von Haushalts-, Rundfunk- und Fernsehgeräten sind beispielsweise keine ingenieurnahen Tätigkeiten. Sie werden ebenso wie reine Softwarearbeiten ohne Bezug zur Elektrotechnik sowie reine Software-Installationsarbeiten und Programmierkurse auf die praktische Tätigkeit nicht angerechnet.
Welche Form muss die Berichterstattung über das Praktikum haben?
Der Praktikant hat während der gesamten Dauer seiner praktischen Tätigkeit ein Berichtsheft zu führen. Die Berichte dienen dem Erlernen der Darstellung technischer Sachverhalte. Sie müssen daher selbst verfasst sein. Sie können Arbeitsgänge, Einrichtungen, Werkzeuge usw. beschreiben und sollen Notizen über Erfahrungen bei den ausgeübten Tätigkeiten enthalten.
Der Arbeitsbericht soll möglichst umfassend, jedoch trotzdem knapp und übersichtlich abgefasst sein. Aus dem Text muss ersichtlich sein, dass der Verfasser die angegebenen Arbeiten selbst ausgeführt hat. Freihandskizzen, Werkstattzeichnungen, Schaltbilder, Flussdiagramme usw. ersparen häufig einen langen Text.
Nicht zulässig sind:
Photokopien, gescannte Abbildungen oder Prospekte (Fremdmaterial)
Die Berichte sollen durchschnittlich einen Umfang von etwa ein bis zwei DIN A4-Seiten inklusive mindestens einer Skizze pro Woche haben. Es kann auch ein zusammenhängender Bericht mit entsprechendem Umfang und entsprechender Anzahl von Skizzen verfasst werden.
Neben diesen Berichten muss das Berichtsheft tägliche Aufzählungen der ausgeführten Arbeiten unter Angabe der Arbeitszeit enthalten. - Diese Zusammenstellungen und/oder die Berichte müssen vom Betreuer im Betrieb am Ende der praktischen Tätigkeit bestätigt werden.
Außerdem muss der betreuende Betrieb ein Zeugnis über die praktische Tätigkeit ausstellen. Nähere Informationen zum Zeugnis s.u.
Bis wann können die Praktikumsberichte eingereicht werden?
Die Praktikumsunterlagen müssen grundsätzlich spätestens sechs Monate nach Ende der jeweiligen praktischen Tätigkeit vorgelegt werden.
Welche Informationen muss das Zeugnis der praktischen Tätigkeit erhalten?
Zur Anerkennung der abgeleisteten praktischen Tätigkeit ist neben den Berichten ein Zeugnis des Betriebes im Original (oder als beglaubigte Kopie) vorzulegen. Dieses Zeugnis muss enthalten:
- Angaben zur Person (Name, Vorname, Geburtstag und -ort),
- Ausbildungsbetrieb, Abteilung und Ort,
- Zeitpunkt und Dauer der Ausbildung,
- Thema der Aufgabenstellung (bei der Bearbeitung eines Projekts),
- Fehl- und Urlaubstage, bzw. die Angabe, dass keine Fehl- bzw. Urlaubstage angefallen sind.
Das Zeugnis sollte auch eine Aussage über den Erfolg der Tätigkeit und eine Bewertung der Berichtsheftführung enthalten. Ein Musterzeugnis über die praktische Tätigkeit befindet sich zum Download auf den Webseiten des Praktikantenamtes.
Werden Praktika im Rahmen des TIME Austauschprogramms anerkannt?
Die im Rahmen von Austauschprogrammen (z. B. TIME-Doppeldiplomprogramm) erforderliche praktische Tätigkeit wird durch entsprechende vertragliche Regelungen der Partnerhochschulen geregelt. Melden Sie sich in diesem Fall bitte persönlich beim Praktikantenamt.
Wie ist der Ablauf des Seminars zum Praxissemester?
Zum integrierten Praxissemester gehört eine einsemestrige zweistündige Seminarveranstaltung, in der jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer einen Seminarvortrag (Erfahrungsbericht) zu halten hat. Dabei sollte bevorzugt das Seminar der Hochschullehrerin oder des Hochschullehrers der Fakultät besucht werden, die oder der auch die Diplomarbeit voraussichtlich betreuen wird. Informationen zum Seminar zum Praxissemester sind den Aushängen der Institute zu entnehmen bzw. zu erfragen (CAMPUS-System). Das betreuende Institut meldet auch die Teilnahme an das Prüfungsamt.
Das Praktikantenamt ist weder für Anmeldung, Ablauf, noch Meldung des bestandenen Seminars zum Praxissemester an das Prüfungsamt zuständig!
Downloads
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Praktikantenrichtlinien DPO 87 (ET)
(pdf: 84 kb)
für Neueinschreiber nicht relevant - aktuell ist DPO 04
- Praktikantenrichtlinien DPO 98 und DPO 04 (ET & TI) sowie DPO 01 und DPO 04 (TI) (pdf: 89 kb)
- Musterzeugnis (pdf: 5 kb)