Habilitationen
Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbstständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten (Lehrbefähigung).
Mit der Habilitation kann die Habilitandin bzw. der Habilitand die Lehrbefugnis (Venia Legendi) in dem Fach, für das die Lehrbefähigung ausgesprochen wird, und das Recht, die Bezeichnung "Privatdozentin" bzw. "Privatdozent" zu führen, erwerben.
Auszüge aus der Habilitationsordnung
(Details zu den folgenden Punkten sind in der aktuellen Habilitationsordnung festgelegt.)
Habilitationsantrag
Die Bewerberin bzw. der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Habilitation an die Dekanin bzw. den Dekan der Medizinischen Fakultät. Der Antrag muss die genaue Angabe des Faches enthalten, für das die Habilitation und ggf. die Venia Legendi angestrebt wird.
Habilitationsausschuss
Über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Habilitationsausschuss.
Ihm gehören an:
- Dekanin bzw. Dekan,
- vier von der Habilitationskommission gewählte Mitglieder aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.
Habilitationsleistungen
Die Habilitation erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin bzw. vom Bewerber verfassten wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 12, der Abhaltung einer studiengangbezogenen Lehrveranstaltung und eines wissenschaftlichen Vortrags mit anschließender Diskussion.
Habilitationskommission:
Über die Habilitation entscheidet die Habilitationskommission. Ihr gehören an:
- die Mitglieder aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Fakultät,
- alle habilitierten Mitglieder der Fakultät,
- alle Mitglieder des Fakultätsrates.
Die Mitglieder aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren innerhalb der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Fakultätsrats sind, haben Stimmrecht. Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Habilitationskommission ist die Dekanin bzw. der Dekan der Medizinischen Fakultät mit Stimmrecht. Sie oder er wird von der Prodekanin bzw. dem Prodekan vertreten.
Wissenschaftlicher Vortrag mit Diskussion und studiengangbezogene Lehrveranstaltung
Nach Annahme der Habilitationsschrift wählt die Habilitationskommission unter drei von der Bewerberin bzw. dem Bewerber vorgeschlagenen Themen, die von der Habilitationsschrift und untereinander unabhängig sein müssen, eins für den wissenschaftlichen Vortrag aus.
Hat die Habilitationskommission die Annahme der schriftlichen Leistung beschlossen, so bestimmt sie ein von der beantragten Venia Legendi umfasstes Thema und die Form für die Abhaltung der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung.
Habilitation
Auf Grund der Habilitationsschrift, des wissenschaftlichen Vortrags mit Diskussion und der studiengangbezogenen Lehrveranstaltung beschließt die Habilitationskommission über die Habilitation der Bewerberin bzw. des Bewerbers unter Benennung des wissenschaftlichen Faches.
Lehrbefugnis
Auf Antrag der bzw. des Habilitierten entscheidet die Habilitationskommission über die Verleihung der Lehrbefugnis (Venia Legendi). Mit der Verleihung der Lehrbefugnis ist die bzw. der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung
"Privatdozentin" oder "Privatdozent" zu führen. Die Verleihung der Lehrbefugnis erfolgt durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde.
Antrittsvorlesung
Spätestens in dem Semester nach Beschluss über die Feststellung der Lehrbefugnis ist – in feierlichem Rahmen – eine öffentliche Antrittsvorlesung über ein mit der Dekanin bzw. dem Dekan vereinbartes Thema zu halten.
Zu dieser Antrittsvorlesung lädt die Dekanin bzw. der Dekan unter Bekanntgabe des Themas die Rektorin bzw. den Rektor, die Dekaninnen und Dekane der anderen Fakultäten, die Mitglieder der Habilitationskommission sowie andere interessierte Personen ein.