Promotionen
30. Okt. 2012: Dritte Änderungsordnung
Seit dem 30. Oktober 2012 ist die dritte Änderungsordnung der Promotionsordnung in Kraft.
Die Medizinische Fakultät der RWTH Aachen hat das Recht der Promotion.
Durch die Promotion wird eine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachgewiesen. Die Befähigung wird aufgrund einer beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation), die einen Fortschritt des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnis darstellt, und einer mündlichen Prüfung festgestellt. Bei erfolgreichem Abschluss der Promotion verleiht die Fakultät den Doktorgrad in männlicher oder weiblicher Form.
Die Medizinische Fakultät verleiht den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Medizin (Doctor medicinae, abgek. Dr. med.), einer Doktorin oder eines Doktors der Zahnmedizin (Doctor medicinae dentariae, abgek. Dr. med. dent.) sowie einer Doktorin oder eines Doktors der Theoretischen Medizin (Doctor rerum medicinalium, (abgek. Dr. rer. medic.).
Das Promotionsverfahren und weitere Details sind in der Promotionsordnung festgelegt. Es ist eine dritte Änderungsordnung der Promotionsordnung vom 08.01.2008 verabschiedet worden, die am 30.10.2012 in Kraft getreten ist. Die zweite Änderungsordnung der Promotionsordnung vom 08.01.2008 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Zuständig für den korrekten Ablauf der Promotionsverfahren ist der Promotionsausschuss der Medizinischen Fakultät bzw. dessen Vorsitzender.
Ansprechpartnerinnen der Doktorandinnen und Doktoranden im Verlauf des Promotionsverfahrens sind die vom Dekan beauftragten Mitarbeiterinnen des Promotionsbüros.