Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten
Informationen für Lehrende/Prüfende:
Verpflichtung zur Aufbewahrung von Prüfungsarbeiten
Folgende Fristen wurden vom Rektorat und der Rechtsabteilung festgelegt:
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Studienbegleitende Prüfungsarbeiten:
Für alle studienbegleitenden Prüfungsarbeiten (Klausuren, Hausarbeiten u.ä.) beträgt die Aufbewahrungsfrist drei Jahre.
In der Regel reichen die Studierenden bei Hausarbeiten eine ausgedruckte und eine elektronische Version ein.
Wenn die elektronische Version und das Gutachten über die Hausarbeit aufbewahrt werden, kann die ausgedruckte, mit Korrekturanmerkungen versehene Version an die Studierenden zurückgegeben werden.
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Bachelor- und Masterarbeiten:
Bachelor- und Masterarbeiten müssen fünf Jahre aufbewahrt werden.