Soziales & Finanzen

 

In dieser Rubrik finden Sie Informationen zu Aufenthaltsrecht und formalen Aspekten Ihres Aufenthaltes, Hinweise zu Finanzierungsmöglichkeiten und weitere Beratungsstellen innerhalb der RWTH Aachen.

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Sozialhilfe für Internationale?

Für Studierende besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz. Falls Sie als ausländische Studierende oder ausländischer Studierender im Einzelfall dennoch Sozialhilfe beantragen wollen, sollten Sie sich unbedingt vorher mit dem Akademischen Auslandsamt in Verbindung setzen. Denn nach dem Ausländergesetz kann eine Ausländerin oder ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sie oder er den Lebensunterhalt für sich und die Angehörigen auf Dauer nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bestreiten kann.

Beihilfen für ausländische Studierende

Es gibt allerdings einige Beihilfen des Staates für Einkommensschwache, die auch von ausländischen Studierenden in Anspruch genommen werden können. Das sind beispielsweise Rundfunk- und Telefongebührenermäßigung, allerdings nur für Studierende aus Ländern der Europäischen Union oder Wohngeld und andere Leistungen.

 

Rechtsberatungshilfe

Nach dem Beratungshilfegesetz wird denjenigen eine kostenlose Beratungshilfe gewährt, die aus eigenen Mitteln die Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nicht aufbringen können. Das monatliche Nettoeinkommen ist hierfür Bemessungsgrundlage.

Als Ausländerin oder Ausländer haben Sie ebenfalls Anspruch auf eine solche kostenlose Beratung, allerdings muss der Beratungsgegenstand eine Rechtsbeziehung innerhalb Deutschlands betreffen.

Beratungshilfe wird im Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht gewährt. Keine kostenlose Rechtsberatung erhält man im Arbeitsrecht, Sozialrecht und Steuerrecht.

Die Rechtsberatungsstelle des jeweiligen Amts- oder Landgerichts stellt einen Berechtigungsschein für eine Beratung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt aus. Die Beratung kostet dann eine geringe Schutzgebühr.

Rechtsberatung für Studierende

Für Studierende der RWTH besteht beim Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt. Die vorherige Festlegung eines Termins im AStA-Sozialreferat ist erforderlich. Hierzu müssen Sie Ihren Studierendenausweis vorlegen. Während des Semesters beträgt die Wartezeit meist ein bis zwei Wochen.

 

Wohnberechtigungsschein

Zur Anmietung einer Wohnung, die aus Mitteln des sozialen Wohnungsbaues gefördert wird, benötigt man einen Wohnberechtigungsschein (WBS). In diesen Wohnungen soll die Miete für breite Schichten der Bevölkerung tragbar sein. Es gelten allerdings bestimmte Auflagen:

  • bestimmte Einkommensgrenzen
  • die Größe der Wohnung richtet sich nach der Größe des Haushaltes

Ausländische Studierende müssen unbedingt vorweisen:

  • einen Reisepass mit gültiger Aufenthaltsgenehmigung;
  • eine Studienbescheinigung und den Studierendenausweis;
  • Einkommensnachweise.

Dauer und Antrag Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein ist maximal für ein Jahr gültig. Antragsvordrucke sind auch im Schreibwarenhandel erhältlich. Das Amt für Wohnungswesen hilft, soweit möglich, bei der Wohnungssuche. Bei schriftlichen Bewerbungen muss eine Kopie des Wohnberechtigungsschein mit eingereicht werden. Auch bei einer persönlichen Vorsprache muss der Wohnberechtigungsschein vorgelegt werden. Ansprechpersonen und weitere Infos zu diesem Thema erhalten Sie beim Fachbereich Wohnen der Stadt Aachen.

 

Wohngeld

Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung für diejenigen, die wegen ihres geringen Einkommens Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete haben.

Voraussetzungen für den Bezug von Wohngeld durch internationale Studierende

Prinzipiell können Sie auch als ausländische Studierende oder als ausländischer Studierender Wohngeld beantragen. Folgende Grundvoraussetzungen müssen allerdings erfüllt sein:

  1. Sie dürfen kein Stipendium erhalten, in dem ein Mietzuschuss wie etwa BAföG enthalten ist.
  2. Sind Sie unverheiratet, müssen Sie nachweisen, dass Sie nicht nur vorübergehend vom elterlichen Haushalt abwesend sind. Außerdem müssen Sie durch eine Bescheinigung einer öffentlichen Stelle nachweisen, dass Sie bereits vor Ihrer Einreise in die Bundesrepublik eine eigene Wohnung bewohnt haben. Weiterhin muss nachgewiesen werden, dass vor der Einreise eine finanzielle Unabhängigkeit vom Familienhaushalt bestanden hat. Verheiratete, die in häuslicher Gemeinschaft leben, müssen die Bescheinigung nicht mehr beibringen.
  3. Alle vorhandenen Einnahmen müssen nachgewiesen werden.

Antrag und Bezugsdauer

Zusammmen mit dem Wohngeldantrag wird eine Mietbescheinigung ausgehändigt, die die Vermieterin oder der Vermieter beziehungsweise die Wohnungsverwalterin oder der Wohnungsverwalter unterschreiben muss. In dieser Mietbescheinigung sind alle für die Bearbeitung des Wohngeldantrages erforderlichen Angaben enthalten.
Die Höhe des zu erwartenden Mietzuschusses hängt von der Miete und dem Einkommen ab und wird individuell berechnet. Es kann auch Wohngeld zur Miete in Untermietverträgen wie in einem Studentenwohnheim beantragt werden.

Zur Antragstellung brauchen Sie unbedingt folgende Unterlagen:

  • eine ausreichend lang gültige Aufenthaltsgenehmigung
  • Mietvertrag oder Untermietvertrag und letzte Mietquittung
  • Einkommensnachweis, Nachweis über Unterhaltsleistung der Eltern oder ähnliches.

Der Antrag muss nach Möglichkeit persönlich beim Amt für Wohnungswesen gestellt werden.