Beurlaubung
Praktische Erfahrung sammeln, ein Semester im Ausland studieren oder die Erziehung eines Kindes übernehmen - es gibt viele Gründe, sich für eine bestimmte Zeit vom Studium beurlauben zu lassen. Was eine Beurlaubung ist, wann sie genehmigt werden kann und welche Gründe von der RWTH Aachen anerkannt werden:
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Wichtige Gründe sind
- Krankheit
- ein Praktikum, das dem Studienziel dient
- Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer Sprachschule
- Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst
- Pflege und Versorgung eines in erster Linie angehörigen Menschen (Ehepartnerin oder Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Kinder, eine in gerader Linie verwandte Person oder einer ersten Grades verschwägerten Person)
- Schwangerschaft oder Erziehung von nicht schulpflichtigen Kindern (Achtung: Hier können Sie pro Kind maximal sechs Urlaubssemester beantragen)
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe
- eine wirtschaftliche Notlage, die verhindert, dass sie die erwarteten Studienleistungen in dem entsprechenden Semester erbringen (Achtung: Dies ist nur dann möglich, wenn Sie im Vorsemester nicht bereits aus demselben Grund beurlaubt waren).
- sonstige wichtige Gründe, die Sie von Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner im Studierendensekretariat prüfen lassen können
Häufige Fragen zum Thema Beurlaubung
Wie kann ich mich beurlauben lassen?
Den Antrag auf Beurlaubung stellen Sie persönlich bei Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner im Studierendensekretariat.
Wann stelle ich den Antrag auf Beurlaubung?
Während der Rückmeldefrist für das folgende Semester.
Kann ich mich in jedem Semester beurlauben lassen?
Nein. Beurlaubungen sind erst ab dem zweiten Fachsemester in Bachelor-, Magister- oder Diplomstudiengängen möglich. In einem Masterstudiengang können Sie sich ausnahmsweise für das erste Fachsemester beurlauben lassen, und zwar dann, wenn Sie ein Auslandsstudium oder ein Praktikum absolvieren.
Muss ich den Grund für meine Beurlaubung nachweisen?
Ja. Beim Antrag auf Beurlaubung müssen Sie nachweisen, dass die genannten Gründe existieren, zum Beispiel durch eine Aufnahmebescheinigung Ihrer Gasthochschule im Ausland, die Geburtsurkunde Ihres Kindes oder die schriftliche Zusage für Ihr Praktikum.
Mein Beurlaubungsgrund fällt weg. Was nun?
Sollte Ihr Beurlaubungsgrund frühzeitig wegfallen – wenn Sie zum Beispiel ein angestrebtes Praktikum nicht antreten oder frühzeitig abbrechen – müssen Sie dies Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter im Studierendensekretariat schriftlich mitteilen. Dies schreibt die Einschreibungsordnung vor. Wenn Sie der Hochschule nicht mitteilen, dass Sie Ihre Beurlaubung aufheben, gelten Sie weiterhin als beurlaubt und können während dieser Zeit keine Prüfungen ablegen.