Zugangsvoraussetzungen für beruflich Qualifizierte
Hinweis
Das Studium für beruflich Qualifizierte ist ein komplexes Thema. Deshalb beraten wir sie gerne persönlich.
Die Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte oder Berufsbildungshochschulzugangsverordnung wurde am 8.3.2010 ausgefertigt.
Die Verordnung bewirkt, dass Meisterinnen und Meister sowie vergleichbar Qualifizierte einenprüfungsfreien Zugang zu den Studiengängen aller Hochschulen haben.
Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulreife
Weiterhin haben beruflich Qualifizierte mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf einen prüfungsfreien Zugang zu den Studiengängen, die dem Ausbildungsberuf fachlich entsprechen.
Sofern dieser Personenkreis einen nicht fachlich entsprechenden Studiengang studieren möchte oder sofern beruflich Qualifizierte, die über eine dreijährige Berufspraxis außerhalb des Ausbildungsberufs verfügen, studieren möchten, hängt der entsprechende Hochschulzugang von einer erfolgreichen Zugangsprüfung oder von einem erfolgreichen Probestudium ab.
Die neue Verordnung unterscheidet also hinsichtlich des Hochschulzugangs künftig zwischen drei Gruppen von beruflich qualifizierten Studienbewerberinnen und -bewerbern:
- Meisterinnen und Meister sowie vergleichbar Qualifizierte, das heißt Bewerberinnen und Bewerber mit beruflicher Aufstiegsfortbildung nach Paragraf 2.
- Beruflich Qualifizierte nach Paragraf 3, bei denen sowohl die berufliche Tätigkeit als auch der angestrebte Studiengang fachlich der Berufsausbildung entsprechen.
- Sonstige beruflich Qualifizierte nach Paragraf 4.
Abgeschlossene Berufsausbildung
Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nachgewiesen durch
- das Zeugnis der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, kurz BBiG, in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
- das Zeugnis der Abschlussprüfung einer entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, oder
- das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist, oder
- das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer Ausbildung nach den Berufsgesetzen für die nichtärztlichen Heilberufe.
Bei der Bewerbung wird zwischen bundesweit zulassungsbeschränkten und örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen unterscheiden.
Zulassungsfreie und Zulassungsbeschränkte Studiengänge der RWTH Aachen
Als Meister und Meisterin sowie vergleichbar Qualifizierter beziehungsweise Qualifizierte haben Sie einen prüfungsfreien Zugang zu allen Studiengängen an der RWTH Aachen. In zulassungsfreie Studiengänge können Sie sich sofort einschreiben, zulassungsbeschränkte Studiengänge setzen eine Bewerbung voraus.
Entspricht Ihre Berufsausbildung und Ihre berufliche Tätigkeit fachlich dem angestrebten Studiengang, haben Sie die Möglichkeit, dieses fachtreue Studium ohne vorherige Zugangsprüfung aufzunehmen. Ist der angestrebte Studiengang zulassungsfrei, können Sie sich sofort einschreiben, ist er zulassungsbeschränkt, müssen Sie sich zunächst bewerben.
Entspricht Ihre Berufsausbildung und Ihre berufliche Tätigkeit fachlich nicht dem angestrebten Studiengang, haben Sie dennoch die Möglichkeit, dieses fachfremde Studium aufzunehmen. Ist der angestrebte Studiengang zulassungsfrei, können Sie ein Probestudium aufnehmen. Das erfolgreiche Probestudium berechtigt dann studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums. Ist der angestrebte Studiengang zulassungsbeschränkt, berechtigt das erfolgreiche Bestehen einer Zugangsprüfung zur Aufnahme des jeweiligen Studiengangs.
Besonderheit bei bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen
Die Studienplätze in den Fächern Medizin und Zahnmedizin werden zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben.
Wenn Sie weder Meisterin oder Meister noch vergleichbar qualifiziert sind, oder wenn es sich nicht um einen der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang handelt, ist eine Zugangsprüfung notwendig. Mit dem Ergebnis der erfolgreichen Zugangsprüfung bewerben Sie sich dann bei der Stiftung für Hochschulzulassung.
Eine Teilnahme an einer Zugangsprüfung wird auch für Meisterinnen und Meister, vergleichbar Qualifizierte und für die fachtreuen Bewerberinnen und Bewerber empfohlen. Da es für diese Studiengänge keine Vorabauswahlquote gibt, würden diese ohne das Ablegen einer Zugangsprüfung mit der Durchschnittsnote 4,0 unter den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern eingereiht werden. In diesem Falle sinken die Chancen auf Erhalte eines Studienplatzes beträchtlich!
Externe Links
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Vom Beruf in die Hochschule: Fragen und Antworten zum Hochschulzugang beruflich Qualifizierter
Informationen vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
Informationen vom Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen