Berufliche Qualifizierung

 

Hinweis

Das Studium für beruflich Qualifizierte ist ein komplexes Thema. Deshalb beraten wir sie gerne persönlich.

Kontakt

Telephone

work Phone
+49 241 80 94214

E-Mail

 

Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulreife

Die Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Berufsbildungshochschulzugangsverordnung) wurde am 8.3.2010 ausgefertigt.

Die Verordnung bewirkt, dass Meisterinnen und Meister sowie vergleichbar Qualifizierte einen prüfungsfreien Zugang zu den Studiengängen aller Hochschulen haben.

Weiterhin haben beruflich Qualifizierte mit mindestens dreijähriger beruflicher Tätigkeit im Ausbildungsberuf oder in einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf einen prüfungsfreien Zugang zu den Studiengängen, die dem Ausbildungsberuf fachlich entsprechen.

Sofern dieser Personenkreis einen nicht fachlich entsprechenden Studiengang studieren möchte oder sofern beruflich Qualifizierte, die über eine dreijährige Berufspraxis außerhalb des Ausbildungsberufs verfügen, studieren möchten, hängt der entsprechende Hochschulzugang von einer erfolgreichen Zugangsprüfung oder von einem erfolgreichen Probestudium ab.

Die neue Verordnung unterscheidet also hinsichtlich des Hochschulzugangs künftig zwischen drei Gruppen von beruflich qualifizierten Studienbewerberinnen und -bewerbern:

  1. Meisterinnen und Meister sowie vergleichbar Qualifizierte (Bewerberinnen und Bewerber mit beruflicher Aufstiegsfortbildung) nach Paragraf 2.
  2. Beruflich Qualifizierte nach Paragraf 3, bei denen sowohl die berufliche Tätigkeit als auch der angestrebte Studiengang fachlich der Berufsausbildung entsprechen.
  3. Sonstige beruflich Qualifizierte nach Paragraf 4.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Zugangsprüfung

Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer

  1. den Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
  2. eine danach erfolgende mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit auch in einem der Ausbildung fachlich nicht entsprechenden Beruf (für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend) nachweisen kann.

Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist die hauptverantwortlIche und selbstständige Führung eines Familienhaushalts und die Erziehung eines minderjährigen Kindes Im Sinne des Paragraf 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des Paragragen 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz.

Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung oder Übernahme der in Satz 2 genannten Aufgaben ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.
Die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt.
Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die sich bewerbende Person die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs an einer Hochschule erteilt. Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Erfolg der Prüfung.
Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen. Die Prüfung weist in der Regel schriftliche und mündliche Prüfungsteile auf; mit Rücksicht auf Besonderheiten des angestrebten Studiengangs kann hiervon abgewichen werden.
Die in der Zugangsprüfung erbrachten Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. Die Durchschnittsnote ist auf eine Dezimalstelle zu errechnen.
Über die bestandene Prüfung stellt die Hochschule ein Zeugnis aus, das den Studiengang und die Durchschnittsnote enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid erteilt.
Die bestandene Zugangsprüfung berechtigt zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester des jeweiligen Studienganges an der prüfenden Hochschule. Für einen Studiengang erforderliche Einschreibungsvoraussetzungen (z.B. ein erforderliches Vorpraktikum oder eine studiengangbezogene besondere Vorbildung) bleiben vom Bestehen der Zugangsprüfung unberührt.
Ein Anspruch auf einen Studienplatz wird mit der bestandenen Zugangsprüfung nicht erworben. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen ist eine separate Bewerbung um einen Studienplatz entweder über die Stiftung für Hochschulzulassung (ehem. ZVS) oder die RWTH Aachen erforderlich.

Probestudium

In Studiengängen, die nicht zulassungsbeschränkt sind, kann die sich bewerbende Person auch ein Probestudium aufnehmen.
Das erfolgreiche Probestudium berechtigt studiengangbezogen zur Fortsetzung des Studiums im jeweiligen Studiengang. Das Probestudium ist für diejenigen Studierenden, die ein der Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit fachlich nicht entsprechendes Studium aufgenommen haben, erfolgreich, wenn

  1. in Bachelorstudiengängen pro Probesemester mindestens 20 Leistungspunkte nachgewiesen werden oder
  2. in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen werden, mindestens zwei Drittel erfolgreiche Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen werden, die in der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der absolvierten Probesemester vorgesehen sind.

Das Probestudium dauert zwei Semester. Nach dem Ablauf des Probestudiums erlischt für die auf Probe studierende Person als solche der Anspruch auf Teilnahme an den nach der Prüfungsordnung erforderlichen Prüfungen.
 

Bewerbungsfristen und Antragstellung

Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung

endet für das Wintersemester am 1.4., für das Sommersemester am 1.10. eines jeden Jahres.

Bewerbungen, die nicht fristgerecht oder unvollständig vorliegen, sind vom Studierendensekretariat abzulehnen.

Die Bewerbung ist innerhalb der Bewerbungsfrist unter Verwendung des entsprechenden Antragsvordruckes und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen schriftlich an das Studierendensekretariat zu richten.

Folgende Nachweise sind beizufügen:

  1. Kopie des gültigen Personalausweises oder Reisepasses,
  2. das zuletzt erworbene Zeugnis einer allgemeinbildenden Schule,
  3. gegebenenfalls der Nachweis der erworbenen beruflichen Aufstiegsfortbildung
  4. gegebenenfalls der Nachweis einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufsausbildung und der Nachweis einer danach folgenden mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der selbständigen Haushaltsführung mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person.

Abgeschlossene Berufsausbildung

Eine abgeschlossene Berufsausbildung wird nachgewiesen durch

  1. das Zeugnis der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
  2. das Zeugnis der Abschlussprüfung einer entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, oder
  3. das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist, oder
  4. das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer Ausbildung nach den Berufsgesetzen für die nichtärztlichen Heilberufe.

Verfahrensablauf

Die Bewerbung für ein Probestudium, für eine Zugangsprüfung oder für den Zugang zu einem Hochschulstudium auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung oder auf Grund einer dem angestrebten Studium fachlich entsprechenden Berufsausbildung und beruflichen Tätigkeit ist unter Angabe des Studiengangs schriftlich an die RWTH Aachen zu richten. Die erforderlichen Nachweise und eine Darstellung der wesentlichen Inhalte der Ausbildung und der Berufstätigkeit sind auf Verlangen der RWTH Aachen beizufügen.

Bewerberinnen und Bewerber nehmen in der Regel an einem von der Hochschule angebotenen Beratungsgespräch teil. Hierdurch soll ermittelt werden, ob erforderliches fachliches oder methodisches Vorwissen fehlt. Das Beratungsgespräch soll auch über Möglichkeiten des Ausgleichs des fehlenden Vorwissens im Sinne einer Studienerfolgsprognose informieren.

Zulassungsbeschränkte Studiengänge

Manche Studiengänge sind durch einen örtlichen Numerus Clausus (NC) zulassungsbeschränkt, weil es mehr Bewerberinnen und Bewerber als Studienplätze gibt. Bei solchen Fächern hält jede Hochschule 2 Prozent an Studienplätzen für Meister und Berufserfahrene vor, die ein fachverwandtes Studium beginnen möchten. Die entsprechende Bewerbung richten Sie direkt an die RWTH Aachen. Andere beruflich Qualifizierte müssen bei NC-Studiengängen grundsätzlich eine Zugangprüfung ablegen. Ein Probestudium ist nicht möglich. Mit der Note aus der Zugangsprüfung bewerben Sie sich dann um einen Studienplatz an der RWTH Aachen.

Ein Sonderfall sind die Fächer Medizin und Zahnmedizin. Hier werden die Studienplätze zentral von der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) vergeben. Möchten Sie eines dieser Fächer studieren, müssen Sie auf jeden Fall eine Zugangsprüfung absolvieren und sich mit der Note aus dieser Prüfung bei der Stiftung für Hochschulzulassung um einen Studienplatz bewerben.

 

Externe Links