Carl Arthur Pastor Stipendien

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Bedingungen für die Vergabe von Stipendien an neue Studierende in Masterstudiengängen der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH Aachen)

Die Doktor Carl-Arthur Pastor Stiftung (c/o Generali Deutschland Zukunftsfonds) stellt der RWTH Aachen Stipendien zur Verfügung. Diese werden von einer Auswahlkommission für die Dauer von einem Semester bis zu maximal einem akademischen Jahr gewährt. Mit der Gewährung des Stipendiums soll wissenschaftlichen Nachwuchskräften, deren besondere wissenschaftliche Begabung und Eignung sich bereits während des bisherigen Studiums gezeigt hat, zum frühestmöglichen Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet werden, sich ausschließlich dem Masterstudiengang zu widmen.

 Wer kann ein Stipendium erhalten?

Das Programm richtet sich an Studierende aus Russland und der Ukraine, die sich um einen Master-Studienplatz an der RWTH Aachen University bewerben. Es können sich nur solche Studierende bewerben die das Studium an der RWTH noch nicht begonnen haben. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen über einen ersten Hochschulabschluss mit überdurchschnittlichen Ergebnissen verfügen. Es wird erwartet, dass das Master-Studium an der RWTH Aachen in vier, spätestens in fünf Semestern abgeschlossen wird. Bewerben können sich Studierende, die bisher kein Stipendien von anderer Seite erhalten.

Wo kann das Stipendium beantragt werden?

Das Stipendium wird von der RWTH Aachen vergeben und ist zu beantragen beim

Dezernat für Internationale Hochschulbeziehungen
der RWTH Aachen
Abt. 2.3
52056 Aachen

Welche Unterlagen sind einzureichen?

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Zulassungsschreiben der RWTH Aachen, wenn dieses bereits vorliegt (andernfalls muss dieses Schreiben nachgereicht werden)
  • Motivationsschreiben, warum Sie sich für diese Förderung bewerben möchten
  • Empfehlungsschreiben (falls möglich)
  • Ablichtung des Nachweises über den ersten Hochschulabschluss
  • Studienbescheinigung (sobald diese vorliegt)

Art und Höhe des Stipendiums

Das Stipendium wird als Unterhaltszuschuss gezahlt. Die Höhe des Stipendiums beträgt 750 € monatlich. Einkünfte aus Berufstätigkeit von geringem Umfang (bis zu 4 Stunden wöchentlich) werden auf das Stipendium nicht angerechnet. Darüber hinausgehende Einkünfte werden voll auf das Stipendium angerechnet. Insgesamt können bis zu neun Studierende mit einem Jahresstipendium gefördert werden.

Dauer der Bewilligung

Das Stipendium wird für ein Semester oder ein Jahr bewilligt. Die Entscheidung darüber obliegt der Komission. Das Stipendium kann nicht verlängert werden.

Pflichtpraktikum

Ab einer mtl. Praktikantenvergütung von 750 € wird die Stipendienzahlung für die Dauer des Praktikums eingestellt. Bei einer niedrigeren Vergütung kann auf Antrag bis zum Stipendienhöchstsatz aus Stiftungsmitteln aufgestockt werden. Die Stipendienlaufzeit verlängert sich nicht automatisch um Dauer des absolvierten Praktikums.

Verpflichtung des Stipendiaten/der Stipendiatin

Der/die Stipendiat/in ist verpflichtet, sich voll auf das Studium zu konzentrieren und keine Nebentätigkeit auszuüben, die nicht mit der Förderung vereinbar ist. Der Abbruch, die Aufgabe oder die Unterbrechung des Studiums sowie die Aufnahme einer Nebentätigkeit ist unverzüglich anzuzeigen.

Beim Erhalt eines Jahresstipendiums ist jeder Stipendiat verpflichtet bis zum 15. April eines jeden Jahres einen

  • Zwischenbericht (Report of Experience) über den Verlauf des Studiums vorzulegen sowie eine Bescheinigung von der Fakultät oder dem Institut, dass der Stipendiat/die Stipendiatin an den Kursen wie angekündigt erfolgreich teilgenommen hat. Des weiteren muss
  • bis zum 30. September eines jeden Jahres ein Abschlussbericht und ein aktueller Notenspiegel vorgelegt werden.

Beim Erhalt eines Semesterstipendium muss der Stipendiat einen

Werden die geforderten Berichte nicht fristgemäß abgegeben, werden die Zahlungen für die restlichen Monate eingestellt und der/die Studierende riskiert, dass die bereits erhaltenen Raten zurück gezahlt werden müssen.

Widerruf des Stipendiums

Wenn Tatsachen erkennen lassen, dass sich der/die Stipendiat/in nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zweckes der Förderung bemüht und dies zu vertreten hat, wird die Gewährung des Stipendiums widerrufen. Die Gewährung kann auch für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn diese Tatsachen bereits in der Vergangenheit vorgelegen haben und nicht innerhalb von einem Monat angezeigt wurden.

Bewerbungsfrist

1. März eines Jahres