Der Elektronische Aufenthaltstitel

20.05.2012
 

Ab dem 1. September 2011 ändert sich das Verfahren zur Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland und es wird ein neues Dokument geben!

Wer ab dem 1.September 2011 eine neue Aufenthaltserlaubnis oder die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, erhält dann nicht mehr wie bisher einen Aufenthaltstitel im Reisepass bzw. Passersatzpapier, sondern den neuen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) im Kreditkartenformat.

Zur Einführung des eAT wurden alle EU-Mitgliedstaaten verpflichtet. Das Ziel hierbei ist, die Aufenthaltstitel der Europäischen Union zu vereinheitlichen und durch die Nutzung biometrischer Daten die Bindung zwischen Dokumenteninhabern und Dokument zu erhöhen und vor missbräuchlicher Nutzung zu schützen. Daher ist die Karte mit einem Chip versehen, auf dem unter anderem biometrische Merkmale (Lichtbild und zwei Fingerabdrücke) einer Person gespeichert sind.

Da auf dem Chip Fingerabdrücke gespeichert werden, müssen für die Beantragung eines eAT alle Personen, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich bei der Ausländerbehörde erscheinen.

Bitte beachten Sie auch, dass die Auslieferung eines elektronischen Aufenthaltstitels einige Wochen dauert (Druck durch die Bundesdruckerei)! Sie sollten Ihren Aufenthaltstitel daher rechtzeitig beantragen. Dieses gilt auch für die Beantragung eines neuen Passes. Denn nur mit einem gültigen Pass erhalten Sie einen neuen Aufenthaltstitel.

Mit der Einführung des eAT haben sich die Gebühren geändert: die Gebühr für die erste Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beträgt 110 €, bei jeder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beträgt sie 80 €.

Alle Personen, die einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. August 2011 stellen, erhalten ein letztes Mal eine Aufenthaltserlaubnis nach dem derzeit noch gültigen Verfahren. Befristete Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren, die über den 1. September 2011 hinaus gültig sind, behalten ihre Gültigkeit und ein eAT muss erst beantragt werden, wenn der (befristete) Aufenthaltstitel abläuft bzw. wenn ihr Pass, in dem sich der Aufenthaltstitel befindet, abgelaufen ist und Sie einen neuen Pass erhalten haben.

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