Aktuelle politische Vorgaben
Nationale Energiespar-Verordnungen
Die Bundesregierung hat ein Paket von Maßnahmen beschlossen, die kurzfristig den Energieverbrauch in Deutschland spürbar senken sollen. Der öffentlichen Hand, und damit auch der RWTH, wird hierbei eine Vorbildfunktion zugewiesen. Die zwei Verordnungen beinhalten konkret Maßnahmen zur Energieeinsparung (Gas und Strom) für die kommende und die übernächste Heizperiode. Die Regelungen sind zunächst aber befristet bis zum 28. Februar 2023 in Kraft.
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Verbindliche Regelungen für den Hochschulbetrieb
-
Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Gebäuden
Räume, in denen man sich nicht regelmäßig aufhält, etwa Flure und große Hallen, Foyers und Technikräume, werden nicht mehr beheizt. Ausgenommen sind hiervon Räume, bei denen technische oder sicherheitstechnische Gründe (zum Beispiel aus Gründen der Bauphysik oder Gründen der Nutzung) vorliegen. -
19 Grad an Arbeitsstätten in öffentlichen Gebäuden
In öffentlichen Gebäuden dürfen Büros nicht über eine Lufttemperaturhöchstgrenze von vorübergehend 19 Grad geheizt werden. Die bisher empfohlene Mindesttemperatur liegt für Büros bei 20 Grad. Eine entsprechende Herabsetzung der Heiztemperatur gilt auch für andere Arbeitsräume in öffentlichen Gebäuden in Abhängigkeit des Grades körperlichen Anstrengung, die mit der Tätigkeit in diesen Räumen verbunden ist. -
Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Gebäuden
In öffentlichen Gebäuden sind dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen, insbesondere Durchlauferhitzer und dezentrale Warmwasserspeicher auszuschalten, wenn deren Betrieb überwiegend zum Händewaschen vorgesehen ist und sofern Hygienevorschriften dem nicht entgegenstehen. -
Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern
Die Beleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen sowie allgemein alle Fälle, in denen die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.