Fragen und Antworten für Personalverantwortliche
FAQ Personalverantwortliche
Welche gesetzlichen Regelungen gelten für schwangere und stillende Frauen in Bezug auf die Arbeit mit Gefahrstoffen oder auf schwere körperliche Arbeiten?
Das Mutterschutzgesetz legt fest: „Werdende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt sind.“ (§4, Absatz 1).
Näheres zu den Beschäftigungsbeschränkungen sowie zu den chemischen Gefahrstoffen, den biologischen Arbeitsstoffen sowie den physikalischen Schadfaktoren, denen werdende oder stillende Mütter nicht ausgesetzt werden dürfen, regelt das Mutterschutzgesetz.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jede Tätigkeit, bei der werdende oder stillende Mütter einer Gefahr ausgesetzt sein können, Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung zu beurteilen. Auch können fachkundige Personen damit betraut werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine werdende oder stillende Mutter nicht, nicht richtig oder nicht vollständig über die Vorschriften unterrichtet oder wer eine werdende oder stillende Mutter entgegen der Schutzvorschriften beschäftigt, handelt ordnungswidrig.
Bei der notwendigen Gefährdungsbeurteilung oder Fragen hierzu können Sie sich an die Hochschulärztliche Einrichtung oder die Stabstelle Arbeits- und Strahlenschutz wenden.
Werden Kosten für Begleitpersonen auf Dienstreisen erstattet, wenn die Begleitperson sich während der Reise um das Kind kümmert?
Die Kosten für eine Begleitperson können nach dem Landesreisekostengesetz erstattet werden, wenn die Reisende noch stillt. Ansonsten besteht aus Anlass einer Kinderbetreuung keine Möglichkeit, sich die Kosten für Begleitpersonen ersetzen zu lassen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die konkrete Situation vorab mit der Reisekostenstelle (Abteilung 8.3) abzuklären.
Entsteht während des Mutterschutzes und der Elternzeit Anspruch auf Urlaub?
Während der Mutterschutzfrist bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Die Berechnung erfolgt also wie bei den „normalen“ Beschäftigungszeiten. Während der Elternzeit wird der Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Für eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit steht der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter Urlaub zu. Eine Anleitung zur Berechnung finden Sie im Urlaubshandbuch der RWTH im Intranet.
Erhält der Arbeitgeber beziehungsweise das Institut eine Erstattung der für diese Zeit weitergezahlten Bezüge?
Für Beschäftigte, die in Mutterschutz gehen, zahlen die Krankenkassen Mutterschaftsgeld. Als Arbeitgeberin übernimmt die RWTH – über das LBV – die anfallende Differenz bis zur Höhe des vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelts als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Die Abteilung 7.2 richtet für alle Fälle ein PSP-Element ein, über das sowohl das gezahlte Mutterschaftsgeld, wie auch die Rückerstattungen von den Krankenkassen gebucht werden. Somit werden die Hochschuleinrichtungen weder mit der Vorfinanzierung belastet, noch müssen sie für das Projektkonto auf eine Erstattung durch die Krankenkassen warten.
Für Beamtinnen und Beamte gilt diese Regelung nicht, hier empfiehlt es sich, mit der Abteilung 8.5 Kontakt aufzunehmen.
Kann während des Mutterschutzes einer Tarifbeschäftigten eine Vertretungskraft eingestellt und finanziert werden?
Bei einer Finanzierung der Stelle aus Haushaltsmitteln, HSP, QVM oder 94iger Mitteln kann ab dem ersten Tag der Mutterschutz-Frist eine Vertretungskraft eingestellt werden. Informationen zum Ablauf finden Sie in der vorhergehenden Frage. Bei sonstigen Finanzierungen kann die Einstellungsmöglichkeit – unabhängig von der Kostenneutralität – von den Bewilligungsbedingungen abhängig sein, so dass es hier einer Klärung des Einzelfalls mit der 4.2 – Drittmittelmanagement bedarf.
Für Beamtinnen und Beamte gilt diese Regelung nicht, hier empfiehlt es sich, mit der Abteilung 8.5 Kontakt aufzunehmen.
Kann der Arbeitsvertrag der Vertretungskraft schon bis zum Ablauf einer im Anschluss an den Mutterschutz geplanten Elternzeit befristet werden?
Da die Elternzeit erst rechtlich verbindlich nach der Geburt beantragt werden kann, kann sich der Arbeitsvertrag nicht schon ab Beginn auch auf die geplante Elternzeit erstrecken. Eine längere Befristung als für die Laufzeit der Mutterschutzfrist ist bei gesicherter Finanzierung möglich, wenn die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nach §14 (2) Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erfüllt sind. Dieses ist im Einzelfall mit den Abteilungen 8.1 und 8.2 abzuklären.
Kann während des Mutterschutzes einer Beamtin eine Vertretungskraft eingestellt und finanziert werden?
Die RWTH will als familienfreundliche Arbeitgeberin eine unterschiedliche Praxis für Tarifbeschäftigte und Beamtinnen vermeiden und wird daher bis auf weiteres auch für die Beamtinnen für die genannten Zeiten eine Vertretungskraft zentral finanzieren. Die Regelung hat natürlich einen Finanzierungsvorbehalt.
Können Beschäftigte während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten?
Ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
Voraussetzung ist außerdem, dass die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden (für Geburten bis 31. August 2021: zwischen 15 und 30 Wochenstunden) verringert wird.
Die Teilzeittätigkeit muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden; wenn sie zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen wird, beträgt die Frist 13 Wochen.
Verlängern sich befristete Arbeitsverträge durch die Elternzeit?
Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmen bestehen bei Verträgen wissenschaftlicher Beschäftigter nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz – WissZeitVG.
Im Falle einer Befristung des wissenschaftlichen Personals nach §2 Abs.1 WissZeitVG (Qualifizierungsphase) verlängert sich mit Zustimmung der beziehungsweise des Beschäftigten die jeweilige Dauer des befristeten Arbeitsvertrags um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines Beschäftigungsverbots im Rahmen des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist (§2 Abs.5 WissZeitVG).
Nähere Auskünfte erhalten Sie bei der Abteilung 8.1.
Wie ist die Vertretung in Gremien und Ausschüssen während des Mutterschutzes oder Elternzeit des gewählten Mitglieds oder des/der Vorsitzenden geregelt?
Die beziehungsweise der stellvertretende Vorsitzende beziehungsweise das stellvertretende Mitglied übernimmt das Amt. Bei Nachfragen wenden Sie sich bitte an das Dezernat 1.
Wo erhalte ich individuelle Beratung?
Der Familienservice des Gleichstellungsbüros informiert und berät (werdende) Eltern zu den Themen Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld und Kinderbetreuung und unterstützt diese bei ihrer individuellen Planung.
Die 4.2 – Drittmittelmanagement berät die betroffenen Einrichtungen bei etwaigen Abrechnungsfragen mit dem jeweiligen Projekt(-träger). Da es mehrere tausend unterschiedliche Programme an der RWTH Aachen gibt, über die Beschäftigte finanziert werden, ist eine projektscharfe Beratung notwendig.
Das Personaldezernat berät in allen personalrechtlichen Angelegenheiten.