Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz
Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz sollen es Beschäftigten ermöglichen, sich für einen befristeten Zeitraum für die Pflege von Angehörigen ganz oder teilweise freistellen zu lassen. Das Pflegezeitgesetz unterscheidet hier zwischen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit.
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Bei Kurzzeitiger Arbeitsverhinderung ist eine komplette Freistellung für den Zeitraum von bis zu zehn Arbeitstagen vorgesehen. Beschäftige, die für einen pflegebedürftigen Angehörigen, in einer akut auftretenden Pflegesituation, eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung sicherstellen müssen, können diese Freistellung in Anspruch nehmen. Achtung: Während dieser Zeit gibt es keine Lohnfortzahlung! Jedoch können Beschäftigte „Pflegeunterstützungsgeld“ bei der Pflegekasse des oder der pflegebedürftigen Angehörigen beantragen. Wichtig ist hierbei, dies unverzüglich zu tun. Es empfiehlt sich, die Kassen vor dem Antrag zu kontaktieren und die Situation zu besprechen, damit es zu keinem finanziellen Ausfall kommt. Die Pflegekassen überprüfen, inwieweit die Voraussetzungen auf Pflegeunterstützungsgeld vorliegen. Als Berechnungsgrundlage dienen hier die Vorschriften zur Berechnung des Kinderkrankengeldes.
Pflegezeit
Pflegezeit ist eine ganze oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu sechs Monate, wenn Beschäftigte pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung pflegen wollen. Bei minderjährigen Pflegebedürftigen gibt es die Möglichkeit der Befreiung auch, wenn das Kind außerhäuslich betreut werden muss. Ebenso ist es in der letzten Lebensphase von nahen Angehörigen für bis zu drei Monate möglich, die Arbeitszeit vollständig oder teilweise zu reduzieren, um ihn oder sie in dieser Zeit außerhäuslich zu begleiten.
Familienpflegezeit
Familienpflegezeit ermöglicht Beschäftigten, die Angehörige zu Hause pflegen, durch Reduzierung der Arbeitszeit die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege zu ermöglichen. Die Arbeitszeit kann auf bis zu 15 Stunden wöchentlich und für längstens 24 Monate reduziert werden.
Bei Inanspruchnahme von Pflegezeit oder Familienpflegezeit erhalten Beschäftigte nur die ihrer verbliebenen Arbeitszeit entsprechende Lohnfortzahlung.
Beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) kann jedoch ein zinsloses Darlehen beantragt werden, um den Lohnausfall abzufedern. In der Regel deckt dieses Darlehen die Hälfte des Lohnausfalls. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.
Während der Pflegezeit und Familienpflegezeit darf die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die oder den Beschäftigten grundsätzlich nicht kündigen.
Den genauen Ablauf zum Antrag der Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz an der RWTH Aachen finden Sie hier. Sollten Sie Fragen zur Kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, Pflegezeit oder Familienpflegezeithaben, empfiehlt es sich, den Familienservice oder das Personaldezernat zu kontaktieren, damit eine möglichst individuelle und passgenaue Lösung gefunden werden kann.
Externe Links
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Das Pflegezeitgesetz
Gesetzestext vom Bundesministerium der Justiz
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Wege zur Pflege
Rat und Hilfe rund um das Thema Pflege