Auswahl der Gutachterinnen und Gutachter

 

Das ERS-Auswahlgremium achtet bei der Gutachterauswahl nicht nur auf die Expertise, sondern auch darauf, Voreingenommenheit, im positiven wie negativen Sinne, möglichst auszuschließen. Die ehrenamtlich Begutachtenden sollen auf ihrem jeweiligen Gebiet ausgewiesene Forscherinnen oder Forscher sein und den für eine sachliche Beurteilung notwendigen Überblick haben. Es wird sorgfältig darauf geachtet, dass Befangenheiten durch Kooperation oder Konkurrenz, Lehrer-Schüler-Beziehungen oder ähnliches vermieden werden. Die Anstragstellerinnen und Antragsteller haben die Möglichkeit, bestimmte Gutachterinnen und Gutachter auszuschließen.

Es werden Gutachterinnen und Gutachter aus dem In- und Ausland einbezogen. Hierbei stützen sich die Betreuenden des ERS-Auswahlgremiums nicht auf einen festen Gutachterstamm, sondern die Gutachterinnen und Gutachter werden nach den Erfordernissen der einzelnen Anträge ausgewählt.

Die Gutachterinnen und Gutachter behandeln die ihnen übermittelten Anträge vertraulich und leiten sie nicht an Dritte weiter. Auch die Gutachten werden vom ERS-Auswahlgremium vertraulich behandelt. Die Namen der Gutachterinnen und Gutachter sind nur den jeweiligen Betreuungspersonen aus dem ERS-Auswahlgremium und dem ERS-Management-Team bekannt. Sollten Auszüge aus Gutachten in der Auswahlsitzung mitgeteilt werden, geschieht dies in anonymisierter Form.

 

Regeln guter Praxis

Mit ihrer Gutachtertätigkeit erkennen die zu Rate gezogenen Fachleute die folgenden Regeln guter Praxis als bindend an. Wenn es nicht möglich ist, ein Votum im Einklang mit diesen Regeln abzugeben, so muss die Begutachtung – auch ohne Angabe von Gründen – abgelehnt werden.

  1. Die Begutachtung folgt den Regeln guter wissenschaftlicher Praxis. Alle Angaben entsprechen der Wahrheit und sind nicht darauf angelegt, das geistige Eigentum anderer zu verletzen oder deren Forschungstätigkeit zu beeinträchtigen.
  2. Mit der Übernahme der Begutachtung wird die Zuständigkeit für wesentliche Aspekte des Antrags erklärt. Erachten sich zu Rate gezogene Fachleute für nicht zuständig, so benachrichtigen sie das ERS-Management-Team und vernichten die erhaltenen Antragsunterlagen.
  3. Fühlen sich zu Rate gezogene Fachleute in der Sache befangen, scheiden sie ebenfalls aus dem Begutachtungsprozess aus und vernichten die Unterlagen. Dies gilt auch bei möglichen Interessenkonflikten.
  4. Die befürwortende oder ablehnende Empfehlung berücksichtigt neben der fachwissenschaftlichen Abwägung auch die in der jeweiligen Förderinitiative geltenden Anforderungen, Ziele und Einschränkungen.
  5. Die Gutachter und Gutachterinnen behandeln die ihnen übermittelten Anträge vertraulich und leiten sie nicht an Dritte weiter.