Logoverwendung

 

Die Verwendung des Logos ist freiwillig

Wenn Sie das Logo verwenden möchten, beachten Sie bitte die Hinweise auf dieser Seite.

 

Geschützte Wortmarke

Beachten Sie, dass das RWTH Aachen University-Logo eine eingetragene und geschützte Wortmarke ist und ein Verstoß gegen die Vorgaben zur Verwendung des Logos rechtliche Folgen haben kann.

 

Verwendung des Logos auf schriftlichen Prüfungsarbeiten

Studierende dürfen unter bestimmten Bedingungen das Logo der Institution verwenden, an der sie ihre Prüfungsarbeit schreiben. Diese Regelung gilt für alle Arbeiten, die ab dem 1. April 2015 angemeldet werden. Dem Corporate Design der RWTH Aachen entsprechend wird das Logo von Institutionen immer zusammen mit dem RWTH-Logo verwendet.

Folgende Punkte müssen Sie beachten, wenn Sie das Logo auf einer schriftlichen Prüfungsarbeit verwenden möchten:

  • Das Logo muss von der gewünschten Institution für die Nutzung auf Prüfungsarbeiten freigegeben worden sein. Ob dies der Fall ist, erfahren Sie bei der Institution.
  • Das Logo muss nach den Vorschriften des Corporate Designs verwendet werden und rechts oben auf dem Deckblatt stehen. Es darf in keiner Weise verändert werden.
  • Das Logo darf nur wie auf dem Beispieldeckblatt dargestellt mit dem Zusatz „Diese Arbeit wurde vorgelegt am [Name Institution]“ angebracht werden.“
  • Sie müssen die Erklärung zur Verwendung unterschreiben. Im Fall von Abschlussarbeiten muss das Formular im ZPA eingereicht werden. Bei anderen schriftlichen Arbeiten ist das Formular beim zuständigen Lehrstuhl/Institut abzugeben.

Hier finden Sie noch mal ein Ablaufschema , das den Bezugsweg des Logos zur Verwendung auf schriftlichen Prüfungsarbeiten darstellt. Im Übrigen sollte das Merkblatt zur Nutzung der Kennzeichnungen beachtet werden.

Sonderregelung

Da es für die Medizinische Fakultät keine Institutslogos gibt, dürfen Studierende der Studiengänge Logopädie und Biomedical Engineering das RWTH-Logo unter den oben genannten Bedingungen verwenden. Sie erhalten das Logo bei ihrer Fachstudienberatung.

 

Eidesstattliche Versicherung

Gemäß den Übergreifenden Prüfungsordnungen müssen Studierende bei schriftlichen Prüfungsarbeiten (außer Klausuren) an Eides Statt versichern, dass die Prüfungsleistung ohne unzulässige fremde Hilfe erbracht worden ist und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt wurden. Wenn die Arbeit zusätzlich in elektronischer Form abgegeben wird, muss die Erklärung auch die Übereinstimmung von schriftlicher und elektronischer Fassung enthalten.

Für alle schriftlichen Prüfungsarbeiten, die ab dem 1. Oktober 2015 angemeldet werden, muss dafür das Formular Eidesstattliche Versicherung verwendet werden. Gemeinsam mit den gebundenen Exemplaren ist die separate schriftliche eidesstattliche Versicherung abzugeben.