Rechtliches

  Eine Frau liest in einem Gesetzbuch Urheberrecht: © Martin Braun

Das Thema Gleichbehandlung gewann nach dem Zweiten Weltkrieg an Bedeutung. Die Erklärung der Menschenrechte durch die Vereinten Nationen datiert aus dem Jahre 1948. In den USA wurde seit den fünfziger Jahren die bis dahin praktizierte Rassentrennung in Frage gestellt und schließlich aufgehoben. 1954 wurde die Rassentrennung in Schulen per Beschluss des Obersten Gerichtshofes in Washington aufgehoben. In Deutschland wurden in Folge der Auseinandersetzung mit der nationalsozialistischen Vergangenheit im Grundgesetz gesetzliche Regelungen gegen Ungleichbehandlung und Benachteiligung bestimmter Personengruppen geschaffen.

 

Seit dem Jahr 2000 wurden auf der Ebene der Europäischen Union verschiedene Richtlinien erlassen, die die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Benachteiligungen von Personen aufgrund von Hautfarbe, ethnischer Herkunft, Weltanschauung, Geschlecht, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung am Arbeitsplatz und beim Zugang zu sozialrechtlichen Angeboten zu beseitigen. Nachzulesen ist dies in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

In dem im Jahre 2006 in Deutschland in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz heißt es unter § 1: „Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

Im Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz LGG) heißt es in § 1 (1): „Dieses Gesetz dient der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern. […] (2) Frauen und Männer dürfen wegen ihres Geschlechts nicht diskriminiert werden.“