Nachteilsausgleich

  Hörsaal und Tageslichtprojektor © RWTH Aachen

Die Hochschule trägt dafür Sorge, dass behinderte und chronisch kranke Studierende in ihrem Studium nicht benachteiligt werden. Auch die Prüfungsordnungen berücksichtigen die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Studierender und regeln den Nachteilsausgleich.

 

Beispiele für den Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen

  • Verlängerung der Bearbeitungszeit bei zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen wie Klausuren, Hausarbeiten oder Abschlussarbeiten
  • Unterbrechung von zeitabhängigen Studien- und Prüfungsleistungen durch individuelle Erholungspausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden dürfen, auch dann nicht, wenn die Bearbeitungszeit bereits verlängert wurde. Dies gilt insbesondere bei Arbeiten unter Aufsicht.
  • Aufteilung einer Prüfungsleistung in Teilleistungen
  • Ersatz von schriftlichen durch mündliche Leistungen und umgekehrt zum Beispiel für hörbehinderte Studierende oder für Studierende mit einer Sprachbehinderung
  • Befreiung von der regelmäßigen Anwesenheitspflicht in Lehrveranstaltungen mit Ausgleich der Anwesenheit durch Erbringen einer kompensatorischen Leistung
  • Zulassen von Dolmetscherinnen und Dolmetschern für Gebärdensprache
  • Zur-Verfügung-Stellen von adaptierten Unterlagen wie Prüfungsunterlagen
 

Formloser Antrag

Wenn Sie einen Nachteilsausgleich brauchen, richten Sie bitte schriftlich einen formlosen Antrag an den zuständigen Prüfungsausschuss. Die Beauftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beraten Sie gern hinsichtlich des Antrages und notwendiger Anlagen. Wir empfehlen Ihnen als behindertem oder chronisch krankem Menschen eine Beratung vor dem Studium oder während des Studiums. So wissen Sie Bescheid über Notwendigkeit, Art und Umfang des Nachteilsausgleichs und können Ihre Ansprüche zielgerichtet vortragen.

 

Nachteilsausgleich heißt nicht Erleichterung der Prüfungsanforderungen

Der Nachteilsausgleich bei Leistungen im Studium oder bei Prüfungen vermindert nicht die fachlichen Anforderungen an die Studierenden. Ein Nachteilsausgleich ist keine Erleichterung, sondern eine bedarfsgerechte Gestaltung von Bedingungen für behinderte und chronisch kranke Studierende, damit diese ihre Prüfungen unter gleichwertigen Bedingungen ablegen können.

 

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