Zusatzleistungen

  Person schreibt mit Kugelschreiber auf Notizblock Urheberrecht: © Stefan Hense  

Wenn Sie Leistungen erbracht haben, die über die hinausgehen, die Sie zum Abschluss Ihres Studiums benötigen, können diese als Zusatzleistungen auf das Zeugnis aufgenommen werden. Sie werden dann am Ende des Zeugnisses in einem separaten Bereich ausgewiesen und weder die Note noch die CP fließen in die Gesamtberechnung ein.

Eine Leistung kann nur dann als Zusatzleistung aufgenommen werden, wenn Sie tatsächlich eine Leistung erbracht haben, die mindestens mit „bestanden“ bewertet wurde und für die Sie CP erhalten haben. Reine Teilnahmenachweise können nicht geltend gemacht werden.

Fall 1: Sie haben innerhalb Ihres Studiengangs mehr Prüfungen absolviert, als notwendig wären, zum Beispiel in einem Wahlpflicht- oder Wahlbereich. Die überzähligen Leistungen können Sie als Zusatzleistung festlegen. Dafür reichen Sie bitte den entsprechenden Antrag bis spätestens eine Woche nach Eintragung des Ergebnisses Ihrer letzten Prüfungsleistung möglichst per E-Mail bei Ihrer zuständigen Ansprechperson ein. Bitte beachten Sie, dass wir, sollten Sie keinen Antrag stellen, gemäß der ÜPO vorgehen und die überzähligen Leistungen entsprechend der Reihenfolge der Erbringung in den Zusatzbereich umbuchen müssen. Dabei gehen wir rückwärts vor und buchen die zuletzt erbrachten Leistungen um.

Fall 2: Sie haben Leistungen erbracht, die in dem Studiengang, für den diese als Zusatzleistungen beantragt werden, nicht vorgesehen sind. Dann reichen Sie uns bitte den entsprechenden Antrag sowie gegebenenfalls die entsprechenden Nachweise über die bestandenen Prüfungen bei Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise Ihrem zuständigen Sachbearbeiter möglichst per E-Mail ein. Diese muss uns spätestens eine Woche nach Eintragung des Ergebnisses Ihrer letzten Prüfungsleistung vorliegen.

Leistungsnachweise, die Sie uns einreichen, sollten unbedingt folgende Informationen enthalten:

  • Name der Prüfung in Deutsch und Englisch
  • Name der prüfenden Person
  • Note (mindestens „bestanden“)
  • CP
  • Prüfungsdatum
  • Unterschrift und Stempel der prüfenden Person
 

Science Assistant

Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihre Tätigkeit als studentische Hilfskraft an der RWTH im Zusatzbereich Ihres Zeugnisses ausgewiesen werden. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine Erfassung möglich ist:

  • Tätigkeit von mindestens 3 Monaten á 10 Stunden/Woche (= 120 Stunden)
  • Einschreibung in den Studiengang, für den die Tätigkeit eingetragen werden soll, über die gesamte Dauer der Tätigkeit
  • Forschungsbezug

Bitte lassen Sie das Formular, das Sie in unserem Online-Formularschrank finden, von der Stelle, an der Sie beschäftigt waren, ausfüllen und unterschreiben. Lassen Sie es anschließend Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise Ihrem zuständigen Sachbearbeiter per E-Mail zukommen.

Auslandspraktikum

Ein Praktikum, das Sie im Ausland geleistet haben, und das kein Pflichtpraktikum innerhalb Ihres Studiengangs ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen im Zusatzbereich Ihres Zeugnisses eingetragen werden. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Tätigkeit von mindestens 2 Monaten
  • Einschreibung in den Studiengang, für den das Praktikum eingetragen werden soll, über die gesamte Dauer der Tätigkeit

Bitte wenden Sie sich mit dem entsprechenden Formular, das Sie in unserem Online-Formularschrank finden, an Ihre zuständigen Ansprechpartner an Ihrer Fakultät. Häufig handelt es sich hierbei um den Prüfungsausschuss. Bitte klären Sie mit diesem, ob dieser das Dokument direkt an uns weiterleitet oder ob Sie es an Ihre zuständige Sachbearbeiterin beziehungsweise Ihren zuständigen Sachbearbeiter weiterleiten müssen.

 

FAQ

Kann ich Prüfungen aus meinem Auslandsaufenthalt als Zusatzleistung eintragen lassen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Sie müssen dafür dann aber einen Antrag auf Anerkennung beim Prüfungsausschuss stellen.

Kann ich Prüfungen aus meinem Studium an meiner vorherigen Hochschule als Zusatzleistungen eintragen lassen?

Ja, grundsätzlich ist das möglich. Sie müssen dafür dann aber einen Antrag auf Anerkennung beim Prüfungsausschuss stellen.