Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen an der RWTH
Allgemeines
Grundsätzlich gibt es sechs Fallgruppen, in denen eine Anerkennung relevant werden kann:
- Studiengangwechsel innerhalb der RWTH
- Hochschulwechsel (national und international)
- Temporärer Auslandsaufenthalt
- Parallelstudium
- Jungstudierende („Schülerstudium“)
- Anerkennung sonstiger Kenntnisse und Qualifikationen (zum Beispiel aus berufspraktischer Tätigkeit)
Gegenstand einer möglichen Anerkennung sind Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an der RWTH, an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen erbracht worden sind. Darüber hinaus können gemäß § 63 a Abs. 7 HG NRW sonstige Kenntnisse und Qualifikationen bei Gleichwertigkeit nach Inhalt und Niveau anerkannt werden.
Temporäre Auslandsaufenthalte
Spezielle Informationen zu Anerkennungen nach temporären Auslandsaufenthalten finden Sie hier:
Verfahren
Anerkennungen können ausschließlich auf Antrag der oder des Studierenden an den Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs erfolgen. Eine beantragte Anerkennung erfolgt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.
Als Studierende müssen Sie hierzu Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache einreichen, die eine solche Überprüfung ermöglichen. Die Unterlagen müssen insbesondere Aussagen zu den bestandenen oder erbrachten Prüfungsleistungen (zum Beispiel in Form eines Zeugnisses oder Transcript of Records) und den dabei erworbenen Kompetenzen (zum Beispiel auf Grundlage der Modulinformationen) beinhalten.
Eine Frist, innerhalb derer der Antrag auf Anerkennung gestellt werden muss, existiert nicht. Die Prüfungsleistung, für die die Anerkennung erfolgt ist, kann und darf an der RWTH nicht mehr erbracht werden. Die Note der erbrachten Prüfungsleistung wird übernommen und in die Gesamtnotenberechnung miteinbezogen, sofern die Notensysteme vergleichbar sind. Für notwendige Umrechnungen von Noten für im Ausland erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen sind die Empfehlungen zur Notenumrechnung an der RWTH zu beachten.
Der Prüfungsausschuss teilt Ihnen seine Entscheidung über die Anerkennung per Bescheid mit. Bei einem positiven Bescheid erhält das Zentrale Prüfungsamt eine Kopie des Bescheids. Dort werden die anerkannten Leistungen in RWTHonline erfasst. Ein negativer Bescheid enthält eine Erläuterung der rechtlichen und tatsächlichen Gründe für die Entscheidung sowie eine Begründung für die Annahme wesentlicher Unterschiede.
Zuständigkeiten
Zuständig für Anerkennungen ist der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studiengangs.
Weiterführende Informationen zu Abläufen und Details der Antragsstellung finden Sie auf den folgenden Seiten der Fakultäten und Fachgruppen:
Fakultät 1 | |
---|---|
Fachgruppe Biologie | Anrechnung von Prüfungsleistungen |
Fachgruppe Chemie | Service Center Chemie |
Fachgruppe Informatik | |
Fachgruppe Mathematik | Fachstudienberatung |
Fachgruppe Physik | |
Fakultät 2 | |
Fakultät für Architektur | |
Fakultät 3 | |
Fakultät für Bauingenieurwesen | |
Fakultät 4 | |
Fakultät für Maschinenwesen | Anerkennungsverfahren |
Fakultät 5 | |
Fakultät für Georessourcen und Materialtechnik | |
Fachgruppe Materialwissenschaft und Werkstofftechnik | |
Fachgruppe für Rohstoffe und Entsorgungstechnik | Prüfungsausschüsse |
Fakultät 6 | |
Fakultät für Elektrotechnik und Informationstechnik | |
Fakultät 7 | |
Philosophische Fakultät | |
Fakultät 8 | |
Fakultät für Wirtschaftswissenschaften | Anerkennungen von Leistungen |
Fakultät 10 | |
Medizinische Fakultät |