Schwangerschaft und Mutterschutz
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Studentinnen und Mutterschutzgesetz
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden. Die RWTH muss als Arbeitgeberin darauf achten, dass die Mutterschutzrichtlinien bei Frauen, die an der Hochschule beschäftigt sind oder ein Praktikum absolvieren, eingehalten werden.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das Mutterschutzgesetz auch für Studentinnen, soweit die Ausbildungsstelle (hier: die RWTH) Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Studentinnen ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten (§ 1 Abs. 2 Nr. 8 MuSchG).
Weitere Informationen zum aktuellen Mutterschutzgesetz finden Sie auf den Seiten des BMFSFJ sowie in dem aktuellen Leitfaden.
Mitteilung der Schwangerschaft
Grundsätzlich ist die Meldung der Schwangerschaft sowie der Stillzeit freiwillig.
Nach § 15 Abs. 1 MuSchG soll eine Studentin ihre Schwangerschaft und den Tag der Entbindung der Hochschule mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Ebenfalls soll eine stillende Studentin der Hochschule unverzüglich mitteilen, dass sie stillt.
Wir können Sie nur individuell beraten, den Schutzbestimmungen des MuSchG entsprechend und Sie vor eventuellen Risiken im Studium schützen, wenn Sie Ihre Schwangerschaft rechtzeitig anzeigen. Bitte wenden Sie sich dafür direkt an das Studierendensekretariat. Das Studierendensekretariat nutzt hierzu das entsprechende Formblatt. Bitte fügen Sie einen geeigneten Nachweis (Kopie des Mutterpasses, ärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers) bei. Bei der Anzeige der Schwangerschaft füllt das Studierendensekretariat dieses Formular dann – bei Rückfragen gemeinsam mit Ihnen - aus.
Das Studierendensekretariat informiert sodann die Stabsstelle für Arbeits- und Strahlenschutz der RWTH Aachen und auch die Bezirksregierung Köln. Dazu ist die Hochschule nach § 27 MuSchG verpflichtet: Sie muss den Namen der schwangeren beziehungsweise stillenden Studentin, die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin sowie das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung (siehe unten) an die Bezirksregierung Köln weiterleiten. Diese Informationen werden vertraulich behandelt und dürfen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden.
Auf folgender Seite finden Sie ergänzende Informationen für Studentinnen der Medizinischen Fakultät. Wir empfehlen Ihnen, sich zur weiteren Beratung an die jeweils zuständige Jahrgangskoordinatorin beziehungsweise den zuständigen Jahrgangskoordinator zu wenden.
Bitte beachten Sie, dass Sie, wenn Sie als Studentin über einen Arbeitsvertrag beschäftigt sind, beispielsweise als studentische Hilfskraft, ebenfalls Ihren Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren sollten, damit die Schutzbestimmungen des MuSchG greifen.
Gefährdungsbeurteilung
Nachdem Sie der Hochschule Ihre Schwangerschaft oder die Tatsache, dass Sie stillen, mitgeteilt haben, wird eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt, um Sie bestmöglich vor eventuell bestehenden Gefahren zu schützen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen (vergleiche § 10 Abs. 2 MuSchG). Hierfür sind Frau Dr. Wolf und Frau Delavarian von der Stabsstelle für Arbeits- und Strahlenschutz zuständig. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich dort beraten zu lassen, ob weitergehende Maßnahmen zur Anpassung Ihrer Arbeitsbedingungen möglich oder sinnvoll sind.
Prüfungen und Lehrveranstaltungen
Sie entscheiden grundsätzlich selbst, ob Sie an einer Lehrveranstaltung oder Prüfung teilnehmen.
Entscheiden Sie sich während des Mutterschutzes dafür, ist das unter studien- und prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten in der Regel möglich. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen oder Prüfungen aufgrund der damit für Sie oder Ihr Kind verbundenen Gefahren nur eingeschränkt oder überhaupt nicht möglich sein kann (zum Beispiel Biologie oder Chemie-Praktika, bei denen mit Gefahrstoffen gearbeitet werden muss).
Bei verpflichtenden Veranstaltungen und Prüfungsleistungen können Sie auf die Inanspruchnahme der Schutzfristen vor und nach der Entbindung (in der Regel 6 beziehungsweise 8 Wochen, Ausnahmen siehe Mutterschutzgesetz) verzichten, da diese für Sie nicht verbindlich sind. Sie dürfen Ihre hochschulische Ausbildung fortsetzen, wenn Sie dies der Hochschule gegenüber ausdrücklich erklären.
Wenn Sie sich für eine Prüfung anmelden beziehungsweise zu einer Prüfung erscheinen, bringen Sie damit ohne weitere schriftliche Erklärung zum Ausdruck, dass Sie für diese Prüfung auf die Schutzfrist verzichten. Sie können diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft, nicht aber rückwirkend, widerrufen.
Unter Berufung auf die Schwangerschaft ist eine Abmeldung von Prüfungen auch bis zum Tag der Prüfung (d.h. bis morgens vor Prüfungsbeginn) selbst möglich.
Die Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen und die Erbringung von Prüfungsleistungen in freiwilligen Veranstaltungen stehen in Ihrer freien Entscheidung und sind deshalb ohne weitere Erklärung möglich.
An der Hochschule besteht für schwangere und stillende Studentinnen grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot von 22 bis 6 Uhr. In der Zeit von 20 bis 22 Uhr und an Sonn- und Feiertagen darf eine schwangere oder stillende Studentin nur tätig werden, wenn:
- sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt hat,
- die Teilnahme zu Ausbildungszwecken zu dieser Zeit erforderlich ist,
- eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind ausgeschlossen ist.
Bei Sonn- und Feiertagsarbeit wird der Studentin in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens 11 Stunden ein Ersatzruhetag gewährt.
Sie können die Erklärung nach Nr.1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
Bei Fragen zu Studienplanänderungen wenden Sie sich zur Beratung bitte an die zuständige Fachstudienberatung. Studentinnen der Medizinischen Fakultät wenden sich an ihre jeweils zuständige Jahrgangskoordinatorin beziehungsweise den zuständigen Jahrgangskoordinator.
Urlaubssemester
Während der Schwangerschaft und für die Erziehung und Pflege eines nicht schulpflichtigen Kindes können Eltern bis zu sechs Urlaubssemester pro Kind beantragen. Wenn beide Elternteile sich beurlauben lassen möchten, müssen sie diese sechs Semester untereinander aufteilen.
Nach § 48 Abs.5 HG ist das Ablegen von Prüfungen für studierende Eltern auch während des Urlaubssemesters möglich.
Bitte beachten Sie, dass während eines Urlaubssemesters kein BAföG gezahlt wird!
Das Bus- und Bahnticket ist während des Urlaubssemesters jedoch weiterhin nutzbar.
Familienkarte
RWTH Studierende mit Kind(ern) können beim Studierendensekretariat eine Familienkarte beantragen. Sie soll Studierende bei der Vereinbarkeit von Familie und Studium unterstützen. Eltern, die im Besitz einer solchen Karte sind, werden vorrangig bei der Wahl von Lehrveranstaltungen berücksichtigt. Mit der Karte können Sie auch beim Familienservice des Gleichstellungsbüros für die Betreuung Ihres Kindes einen Betreuungskostenzuschuss beantragen. Auf folgender Seite finden Sie Informationen zur Beantragung und zu den mit der Familienkarte verbundenen Entlastungsangeboten.
Beratungsangebot
Bei weiteren Fragen rund um Schwangerschaft und Elternschaft im Studium können Sie sich an den Familienservice des Gleichstellungsbüros oder an die Zentrale Studienberatung der RWTH Aachen wenden.
Studentinnen der Medizinischen Fakultät können sich an ihre Jahrgangskoordinatorin beziehungsweise ihren Jahrgangskoordinator wenden (siehe oben). Studierende anderer Fachrichtungen an die jeweilige Fachstudienberatung.