Versicherung der Kinder

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Krankenversicherung

Sind die Eltern eines Kindes gesetzlich versichert, kann das Kind kostenlos bei der gesetzlichen Krankenkasse familienversichert werden.

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht eine Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen wird. Wird das Elterngeld bei halbem Betrag auf die doppelte Anzahl von Monaten gedehnt, bleibt die Mitgliedschaft während des gesamten Auszahlungszeitraumes erhalten. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind beitragsfrei versichert. Weitere Informationen zur Versicherung finden Sie unter FAQ – Studium mit Kind.

Versicherung bei Betreuung während Veranstaltungen

Wenn Sie ihr Kind vom Betreuungspersonal des Familienservice für die Dauer einer RWTH-internen Veranstaltung betreuen lassen, ist das Kind in dieser Zeit über die Hochschule versichert.

Außerdem gilt für Kinder von Studierenden nach den Sozialgesetzbüchern VII und VIII (SGB VII / VIII):

Kinder (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII), die sich erlaubterweise auf der Stätte der Hochschule oder einer mit ihr zusammenarbeitenden Einrichtung (z. B. Studentenwerke) aufhalten, weil sie auf dem Hochschulgelände oder in Einrichtungen, die mit der Hochschule insoweit zusammenarbeiten, betreut werden, um den eingeschriebenen Erziehungsberechtigten das Studium zu ermöglichen oder zu erleichtern, sind während des Aufenthalts gegen die Folgen von Versicherungsfällen versichert (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII) soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften gesetzlich unfallversichert sind. 2 Dies gilt nur dann, wenn die aufgesuchte Hochschule, für welche die Unfallkasse zuständig ist, oder die mit der Hochschule zusammenarbeitende Einrichtung der Betreuung vor ihrem jeweiligen Beginn zugestimmt hat. Die Teilnahme an Angeboten der Hochschulen, die einen allgemeinen gesundheitlichen, sozialen oder persönlichkeitsbildenden Schwerpunkt haben (z. B. Hochschulsport), gehört nicht zum versicherten Aufenthalt. 4 Die Versicherung umfasst auch Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (§3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).