Beurlaubung
Praktische Erfahrung sammeln, ein Semester im Ausland studieren oder die Erziehung eines Kindes übernehmen – es gibt viele Gründe, sich für eine bestimmte Zeit vom Studium beurlauben zu lassen.
Nach den rechtlichen Vorgaben des Hochschulgesetzes können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. Die Einschreibungsordnung kann hierzu das Nähere regeln.
Wichtige Gründe für eine Beurlaubung
Gemäß der Einschreibungsordnung der RWTH Aachen sind wichtige Gründe für eine Beurlaubung:
- Krankheit (siehe auch nähere Informationen zum Wiedereinstiegscoaching für langzeiterkrankte Studierende)
- ein Praktikum, das dem Studienziel dient
- Studium an einer ausländischen Hochschule oder an einer Sprachschule
- Gremienarbeit
- das Projekt „Guter Studienstart im Ingenieurbereich“
- Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst
- Pflege und Versorgung eines in erster Linie angehörigen Menschen wie der Ehepartnerin oder dem Ehepartner, der eingetragene Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, von Kindern, einer in gerader Linie verwandten Person oder einer ersten Grades verschwägerten Person
- Schwangerschaft oder Erziehung von nicht schulpflichtigen Kindern
- Verbüßung einer Freiheitsstrafe
- eine wirtschaftliche Notlage, die verhindert, dass Sie die erwarteten Studienleistungen in dem entsprechenden Semester erbringen
- Nachvollziehbare Beabsichtigung einer Unternehmensgründung
(bitte wenden Sie sich hierzu im Vorfeld an start-up@rwth-innovation.de) - sonstige wichtige Gründe, die Sie von Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner im Studierendensekretariat prüfen lassen können
Bitte beachten Sie, dass der Beurlaubungsgrund nachweislich den überwiegenden Teil des Semesters umfassen muss.
Den Antrag auf Beurlaubung stellen Sie persönlich, postalisch oder eingescannt per E-Mail. Die Beurlaubung ist grundsätzlich während der Frist für die Rückmeldung mit dem von der Hochschule herausgegebenen Vordruck unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu beantragen. In begründeten Fällen kann der Beurlaubungsantrag noch bis zum Ende des ersten Vorlesungsmonats gestellt werden.
Der Antrag muss grundsätzlich während der jeweiligen Rückmeldefristen vorzugsweise per E-Mail eingereicht werden. Sofern der Antrag per E-Mail zugesandt wird, achten Sie bitte darauf, dass der Beurlaubungsantrag in Verbindung mit den hinreichenden Nachweisen in einem PDF-Format eingeht.
Für eine postalische Zusendung verwenden Sie bitte die folgende Anschrift:
Studierendensekretariat der RWTH Aachen
Templergraben 57
52062 Aachen
Für eine persönliche Einreichung nutzen Sie bitte vorab unser Terminbuchungstool.
Häufige Fragen zum Thema Beurlaubung
Kann ich mich in jedem Semester beurlauben lassen?
Nein. Beurlaubungen sind erst ab dem zweiten Fachsemester in Bachelor-, Magister- oder Diplomstudiengängen möglich. In einem Masterstudiengang können Sie sich ausnahmsweise für das erste Fachsemester beurlauben lassen, und zwar dann, wenn Sie ein Auslandsstudium oder ein Praktikum absolvieren.
Muss ich den Grund für meine Beurlaubung nachweisen?
Ja. Beim Antrag auf Beurlaubung müssen Sie nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen, dass die genannten Gründe existieren, zum Beispiel durch eine Aufnahmebescheinigung Ihrer Gasthochschule im Ausland, die Geburtsurkunde Ihres Kindes, den Praktikantenvertrag oder ein ärztliches Attest (das bestätigt, dass Sie im entsprechenden Semester nicht studierfähig sind). Bitte beachten Sie, dass E-Mails als Nachweise nicht ausreichend sind.
Wie lange kann ich mich beurlauben lassen?
Eine Beurlaubung erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters und ist für jedes Semester erneut zu beantragen. Eine Beurlaubung über ein Semester hinaus ist möglich, wenn der wichtige Grund mindestens zwei Semester besteht und Sie hier einen Nachweis darüber führen.
Insgesamt können während der gesamten Studienzeit bis zu sechs Urlaubssemester gewährt werden.
Im Falle einer Beurlaubung wegen Schwangerschaft oder Erziehung von nicht schulpflichtigen Kindern können insgesamt bis zu sechs Urlaubssemester pro Kind gewährt werden.
Eine Beurlaubung wegen einer wirtschaftlichen Notlage ist nur dann möglich, wenn nicht schon im Vorsemester aus demselben Grund eine Beurlaubung in Anspruch genommen wurde.
Darf ich während eines Urlaubssemesters Prüfungsleistungen ablegen?
Ja, es ist möglich während des Urlaubssemesters Prüfungsleistungen abzulegen.
Ändert sich durch die Beurlaubung mein Studierendenstatus?
Nein. Das Einschreibungsverhältnis an der RWTH Aachen bleibt durch die Beurlaubung unberührt, das heißt Sie bleiben Mitglied der Hochschule mit allen sich daraus ergebenen Rechten und Pflichten. Während einer Beurlaubung von mehr als einem Semester ruhen die Mitgliedschaftsreche und -pflichten wie etwa das Wahlrecht.
Mein Beurlaubungsgrund fällt weg. Was nun?
Sollte Ihr Beurlaubungsgrund frühzeitig wegfallen, wenn Sie zum Beispiel ein angestrebtes Praktikum nicht antreten oder frühzeitig abbrechen, müssen Sie dies Ihrer Sachbearbeiterin oder Ihrem Sachbearbeiter im Studierendensekretariat schriftlich mitteilen. Dies schreibt die Einschreibungsordnung vor.
Hat der Beurlaubungsstatus Auswirkungen auf meinen BAföG-Anspruch?
Während der Dauer der Beurlaubung ist eine Förderung nach dem BAföG ausgeschlossen. BAföG-geförderte Studierende sollten daher unverzüglich die Förderungsabteilung des Studentenwerks über ihre Beurlaubung unterrichten.
Bei Fragen zum BaföG wenden Sie sich bitte an das Studierendenwerk Aachen.
Muss ich während einer Beurlaubung den Semesterbeitrag bezahlen?
Wenn Sie sich im kommenden Semester im Urlaubssemester befinden, überweisen Sie bitte den in RWTHonline ausgewiesenen Beitrag. Dieser kann je nach Beurlaubungsgrund variieren. Eine Rückerstattung des Mobilitätsbeitrags können Sie im Anschluss beim AStA beantragen. Bitte wenden Sie sich dazu an den AStA.