Sonderanträge

 

Die Kriterien des Auswahlverfahrens ermöglichen es zwar, alle Bewerberinnen und Bewerber nach gleichen Maßstäben zu behandeln und somit die Studienplatzvergabe korrekt und nachprüfbar durchzuführen, können aber nicht jedem Einzelfall gerecht werden.

Es gibt besondere persönliche Situationen, die nicht allein nach den allgemein gültigen Auswahlkriterien „Durchschnittsnote“ und „Wartezeit“ beurteilt werden können.

Daher besteht die Möglichkeit, in begründeten Fällen Sonderanträge zu stellen. Diese dienen dazu, Nacheile im Auswahlverfahren zu vermeiden.

Einen Überblick über mögliche Sonderanträge haben wir für Sie einmal kompakt dargestellt.

 

Übersicht möglicher Sonderanträge

Ableistung eines Dienstes: freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilligenjahr

Folgende Dienst werden anerkannt:

  • ein freiwilliger Wehrdienst beziehungsweise ein Wehrdienst bis zur Dauer von drei Jahren
  • ein Zivildienst sowie Dienste im Ausland gemäß § 14 b Zivildienstgesetz, kurz ZDG
  • ein freiwilliges soziales Jahr
  • ein freiwilliges ökologisches Jahr
  • ein europäischer Freiwilligendienst
  • Europäisches Solidaritätskorps
  • ein Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • ein Bundesfreiwilligendienst
  • Freiwilligendienst aller Generationen
  • Deutsch-Französischer Freiwilligendienst
  • die Förderprogramme „Weltwärts“ und „Kulturweit“
  • ein Dienst als Entwicklungshelfer beziehungsweise Entwicklungshelferin mit mindestens zweijährige Dauer
  • die Betreuung oder Pflege eines leiblichen beziehungsweise adoptierten Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen (bis zur Dauer von drei Jahren)
  • ausländische Dienste, zum Beispiel Wehr- oder Zivildienst im Ausland, werden berücksichtigt, sofern sie einem deutschen Dienst gleichwertig sind.

Ein Dienst muss, außer im Bereich Entwicklungshilfe, mindestens sechs zusammenhängende Monate abgeleistet sein beziehungsweise werden.

Ein solcher Dienst kann grundsätzlich nur als nachrangiges Auswahlkriterium berücksichtigt werden. Dies erfolgt immer dann, wenn zwischen einzelnen Bewerberinnen beziehungsweise Bewerbern Ranggleichheit besteht. Als sogenanntes „nachrangiges Auswahlkriterium“ wird hierfür die nachgewiesene Ableistung eines Dienstes herangezogen. Für die Bewerbung ist es daher notwendig, dass im Bewerbungsportal RWTHonline ein Nachweis hochgeladen wird, dass Sie den Dienst absolviert haben. Sollten Sie zum Bewerbungszeitpunkt den Dienst noch absolvieren, benötigen wir eine Bescheinigung, dass Sie den Dienst angetreten haben und bis dato absolvieren.

Folgende Tätigkeiten sind keine anerkannten Dienste im Sinne des Gesetzes:

  1. Au-pair
  2. Work and Travel
  3. Pratika
  4. sonstige soziale oder humanitäre Dienste
     

Studieninteressierte, die einen Dienst leisten möchten, sollten sich unbedingt schon vor dem Dienst oder während des Dienstes für einen NC-Studiengang bewerben, denn eine Zulassung vor oder während des Dienstes kann nach dem Dienst „eingelöst“ werden: Den Zulassungsbescheid bitte gut aufbewahren, nach dem Dienst erneut bewerben und dem Bewerbungsantrag die Kopie dieser Zulassung sowie die beglaubigte Kopie der Dienstbescheinigung beilegen. Dies führt in der Regel zur sofortigen Zulassung. So haben Sie keinen Nachteil durch eine mögliche Verschärfung des NC während Ihres Dienstes.

Vorsicht bei sehr kleinen Studiengängen: Hier kann die Anzahl der Studieninteressierten mit Anspruch auf erneute Auswahl höher sein als die Anzahl der Studienplätze. Dann wird gelost!

Nachteilsausgleich

Einige Studieninteressierte haben durch besondere Lebensumstände Nachteile bei der Studienplatzbewerbung. So kann zum Beispiel durch Krankheit oder familiäre Umstände die Abiturnote schlechter ausgefallen sein, als zu erwarten gewesen wäre – oder der Abschluss des Abiturs hat sich unverschuldet verzögert (hier können auch Leistungssportlerinnen und Leistungssportler betroffen sein!). In solchen Fällen kann in Kooperation mit der Schule eine bessere Abiturnote festgesetzt oder zusätzliche Wartezeit angerechnet werden.

Härtefälle

In anderen Fällen kann zum Beispiel eine Krankheit den sofortigen Studienbeginn zwingend erforderlich machen. Die Anerkennung als „Härtefall“ führt zu einer sofortigen Zulassung. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die Aufnahme des Studiums zwingend erfordern.

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat bestimmt, dass ein geringer Teil der Studienplätze an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden können, für die die Nichtzulassung in dem gewünschten Studiengang eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Bevor Sie jedoch einen Sonderantrag stellen, prüfen Sie bitte selbstkritisch, ob er Aussicht auf Erfolg hat. Nicht jeder Grund, den Sie als relevant ansehen, kann bei der Studienplatzvergabe als „Sonderfall“ anerkannt werden. Gründe die Sie anführen, müssen eine gravierende Beeinträchtigung bedeuten. Legen Sie deshalb an Ihre eigene Begründung einen engen Maßstab an.

Zu diesen Ausnahmen, den korrekten Nachweisen und den Rechten, die die Betroffenen haben, informiert Sie das Studierendensekretariat individuell. Sie werden in jedem Fall Schulgutachten, ärztliche Atteste oder andere Nachweise benötigen.

Regelung für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler

Das Land Nordrhein-Westfalen und die RWTH Aachen fühlen sich der Förderung von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern verpflichtet.

Daher hat die RWTH Aachen in Ihrer Zulassungssatzung von der durch das Land NRW eingeräumten Option Gebrauch gemacht. Bewerberinnen und Bewerber, die einem auf Bundesebene gebildeten

  • Olympiakader, kurz OK
  • Perspektivkader, kurz PK
  • Ergänzungskader, kurz EK
  • Nachwuchskader 1, kurz NK 1
  • Nachwuchskader 2, kurz NK 2
  • Landeskader, kurz LK

eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes, kurz DOSB, angehören, werden im örtlichen Auswahl- und Zulassungsverfahren der RWTH bevorzugt zum ersten Fachsemester zugelassen. Das heißt, dass Sie – unabhängig von ihrem Abiturdurchschnitt – einen Studienplatz bekommen.

Sofern Sie einem entsprechenden Kader angehören, können Sie dies im Rahmen der Online-Bewerbung geltend machen. Sie müssen dies durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des betreffenden Verbandes (Bestätigung des Spitzensports) nachweisen.

Für die Bestätigung der Kaderangehörigkeit verwenden Sie bitte unseren Vordruck „Bestätigung Spitzensportler“ und laden diesen (bestätigt von dem jeweiligen Bundesfachverband des Deutschen Olympischen Sportbundes, kurz DOSB) fristgemäß als Upload in unserem Bewerbungsportal RWTHonline hoch. Diesen Vordruck finden Sie auf dieser Seite unten im Downloadbereich sowie im Rahmen der Bewerbung in unserem Bewerbungswizzard RWTHonline.

Die Spitzenverbände, deren Mitglieder berechtigt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen, sind auf der Internetseite des Deutschen Olympischen Sportbundes aufgeführt. Gehören Sie nicht zu diesem Personenkreis, kann Ihre Bewerbung im Rahmen des Spitzensports nicht berücksichtigt werden.

Diese Quote gilt nicht für Studienplätze, die im bundesweiten Auswahlverfahren (Medizin und Zahnmedizin) vergeben werden.

Minderjährige

Zwei Prozent der Studienplätze sind für Bewerberinnen und Bewerber vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginn noch minderjährig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in denen der RWTH Aachen zugeordneten Kreise oder kreisfreien Städte liegt. Details regelt § 23 der Vergabeverordnung NRW in der derzeit gültigen Fassung.

In dieser Quote werden Bewerber und Bewerberinnen nur dann berücksichtigt, wenn in den Standardquoten (Note, Wartezeit und Auswahl) kein Studienplatz zugewiesen werden kann.

Nachweis
Eine Meldebescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber bei den Eltern in denen der RWTH Aachen zugeordneten Kreise oder kreisfreien Städte wohnhaft ist.

Zweitstudium

Für ZweitstudienbewerberInnen im 1. Fachsemester stehen drei Prozent der Studienplätze zur Verfügung.

Sie gehören zum Personenkreis der Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung bereits ein Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums besitzen und das Studium an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben und ein (weiteres) zulassungsbeschränktes Studium aufnehmen möchten.

Ein Studium ist abgeschlossen, wenn die vorgeschriebene staatliche Abschlussprüfung (Staatsexamen) oder akademische Abschlussprüfung (zum Beispiel Bachelor, Master, Diplom- oder Magisterprüfung) erfolgreich abgelegt worden ist.

Das Ausstellungsdatum des Zeugnisses muss spätestens das Bewerbungsfristende (15. Juli für eine Bewerbung zum Wintersemester beziehungsweise 15. Januar für eine Bewerbung zum Sommersemester) sein.

Ohne ein abgeschlossenes Erststudium an einer deutschen Hochschule können Sie sich nicht für ein Zweitstudium bewerben. Sofern Sie sich also in der Endphase Ihres Erststudiums befinden und sich für ein weiteres Studium interessieren, können Sie sich ohne Nachweis eines Studienabschlusses nur für ein weiteres Erststudium bewerben.

Sofern Sie erst nach Abgabe der Bewerbung, jedoch innerhalb der Bewerbungsfrist Ihr Abschlusszeugnis für das Erststudium erhalten, sind Sie verpflichtet, Ihre Bewerbung in eine Zweitstudienbewerbung zu ändern. Dazu teilen Sie den geänderten Sachverhalt bitte unverzüglich und unter Angabe der Bewerbernummer aus RWTHonline (1-….…) dem Studierendensekretariat unter der E-Mail Adresse  mit.

Bewerbung und Nachweise

Zur Bewerbung gehören folgende Nachweise:

  • das Abschlusszeugnisses Ihres Erststudiums. Die Note, mit der Sie Ihr Erststudium beendet haben, muss im Abschlusszeugnis oder in einer besonderen Bescheinigung der Stelle nachgewiesen sein, die für die Ausstellung des Abschlusszeugnisses zuständig ist. Andernfalls muss der schlechteste Leistungsgrad zugrunde gelegt werden
  • Belege und Nachweise über Studienleistungen und andere Tätigkeiten sowie gegebenenfalls geeignete Nachweise zur Familienphase zur Begründung Ihres Zweitstudienantrages
  • eine ausführliche schriftliche Begründung für Ihren Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel. Die Begründung sollte abschließend alle Gesichtspunkte enthalten, die für Ihr Zweitstudium maßgebend sind; die geltend gemachte Fallgruppe sollte ausdrücklich genannt werden.

Alle erforderlichen Dokumente müssen entweder während der Bewerbungsabgabe in RWTHonline oder im Anschluss in der Statusansicht Ihrer Bewerbung hochgeladen werden.

Auswahl

Die Studienplätze werden nach den Kriterien „Prüfungsergebnis des Erststudiums“ und „Gründe für das Zweitstudium“ vergeben. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben und es wird eine Messzahl gebildet.

1. Prüfungsergebnis des Erststudiums

Für das Prüfungsergebnis gibt es folgende Punkte:

  • Noten ausgezeichnet und sehr gut: 4 Punkte
  • Noten gut und voll befriedigend: 3 Punkte
  • Note befriedigend: 2 Punkte
  • Note ausreichend: 1 Punkt
  • Note nicht nachgewiesen: 1 Punke

2. Gründe für das Zweitstudium

Fallgruppe 1 – zwingende berufliche Gründe

Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann. Das weitere Studium soll in die Lage versetzen, einen Beruf aufzunehmen, der zwingend den erfolgreichen Abschluss von zwei Studiengängen erfordert. Hierunter fällt zum Beispiel der Kieferchirurg (Medizin und Zahnmedizin) und der Stabsapotheker der Bundeswehr (Pharmazie und Lebensmittelchemie). Gleiches gilt für Ordensgeistliche, die nach einem Theologiestudium ein Lehramtsstudium für eine Tätigkeit an Ordensschulen absolvieren wollen.

Bei Vorliegen der Fallgruppe 1 gibt es 9 Punkte.

Fallgruppe 2 – wissenschaftliche Gründe

Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

Bei Vorliegen der Fallgruppe 2 gibt es

  • 7 Punkte: wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind.
  • 9 Punkte: wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind.
  • 11 Punkte: wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse sind.

Bei der Verteilung der Punkte sind, bei einem strengen Maßstab, folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  • Bisheriger Werdegang
    Dabei sollten insbesondere die früheren wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeiten herangezogen werden.
  • Ernsthaftigkeit des interdisziplinären Berufs-/Studienwunsches
    hier sind die wissenschaftlichen Tätigkeiten (zum Beispiel Teilnahme an Bundeswettbewerben wie „Jugend forscht“) ebenso zu würdigen wie zum Beispiel die Mitarbeit an Forschungsprojekten während der Studienzeit.
  • Wissenschaftliche Bedeutung der angestrebten interdisziplinären Betätigung. Hier kommt es darauf an, dass die angestrebte Tätigkeit objektiv von wissenschaftlicher Bedeutung ist.

Möchten Sie die Aufnahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen Gründen beantragen, wird universitätsintern ein Gutachten erstellt, das Stellung zu Ihrer wissenschaftlichen Qualifikation nimmt.

Hierfür ist es erforderlich, dass Sie in Ihrer Begründung ausdrücklich kennzeichnen, dass Sie wissenschaftliche Gründe geltend machen möchten. Mit dieser Begründen sind Unterlagen einzureichen, die geeignet sind, Ihre bisherige wissenschaftliche und praktische Tätigkeit sowie die geplante spätere wissenschaftliche Tätigkeit zu belegen und im Rahmen Ihrer Bewerbung in RWTHonline hochzuladen (insbesondere Nachweise über Publikationen, Nachweise über eine bisherige Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung (Mitarbeit in Forschungsgruppen zum Beispiel im Rahmen einer HiWi-Tätigkeit), die nicht im Rahmen des Erststudiums erbracht wurden, Thema und Inhalte einer bereits begonnenen Promotion).

Als Anhaltspunkt können Ihnen folgende Punkte dienen:

  • Der bisherige berufliche und/oder wissenschaftliche Werdegang sollte dargelegt werden.
  • Wie hängen Erst- und Zweitstudium miteinander zusammen? Welche inhaltlichen Verknüpfungen gibt es?

Anderenfalls können keine wissenschaftlichen Gründe geltend gemacht werden.

Falls Sie sich für ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen im Studiengang Medizin oder Zahnmedizin bewerben möchten, gilt der vorherige Absatz nicht für Sie. Sie finden am Ende dieser Hinweise Informationen zum Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gründen für die Studiengänge Medizin und Zahnmedizin.

Fallgruppe 3 – besondere berufliche Gründe

Besondere berufliche Gründen liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweiter studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann und der Bewerber nachweislich diese Tätigkeit anstrebt. Diese Nachweise können zum Beispiel erbracht werden durch Vorlage entsprechender Stellenausschreibungen oder Bewerbungen beziehungsweise Bewerbungsabsagen aufgrund fehlendem weiteren Studienabschluss.

In dieser Fallgruppe wird maßgeblich darauf abgestellt, welche berufliche Tätigkeit angestrebt wird und in welcher Weise beide Studienabschlüsse für die Berufsausbildung förderlich sind. Entscheidend ist die konkrete und individuelle Berufsplanung. Zwischen den Inhalten des abgeschlossenen Erststudiums und des angestrebten Zweitstudiums muss ein sachlicher Zusammenhang hergestellt werden können.

Im Einzelnen muss dargestellt werden, dass die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird.

Die sinnvolle Ergänzung des Erststudiums durch das Zweitstudium muss insbesondere nach den folgenden Gesichtspunkten dargelegt werden:

  • Welche Voraussetzungen für das angestrebte Berufsziel sind durch den bisherigen beruflichen Werdegang (zum Beispiel im Erststudium) erworben worden?
  • Welche Voraussetzungen werden durch das Zweitstudium für das angestrebte Berufsziel erbracht?

Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden. Unerheblich ist hingegen, in welchem Studiengebiet der Schwerpunkt der späteren Berufsausübung liegt und in welcher Reihenfolge die beiden Studiengänge betrieben werden.

Bei Vorliegen der Fallgruppe 3 gibt es 7 Punkte.

Fallgruppe 4 – sonstige berufliche Gründe

Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auf Grund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist.

Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert. Die Geltendmachung von sonstigen beruflichen Gründen setzt zumindest einen Nachweis über Ihre bisherige berufliche Situation nach dem Abschluss Ihres Erststudiums voraus, die verbessert werden soll.

Bei Vorliegen der Fallgruppe 4 gibt es 4 Punkte.

Fallgruppe 5 – sonstige Gründe

Der Fallgruppe 5 werden alle übrigen Zweitstudienbewerber zugeordnet.

Bei Vorliegen der Fallgruppe 5 gibt es 1 Punkt.

Wer nach einer Familienphase die Wiedereingliederung oder den Neueinstieg in das Berufsleben anstrebt, kann bei der Bewerbung für ein Zweitstudium einen Zuschlag von bis zu 2 Punkten erhalten. Die Erhöhung kommt dann in Betracht, wenn aus familiären Gründen (zum Beispiel Ehe, Kindererziehung) die frühere Berufstätigkeit aufgegeben oder aus Rücksicht auf familiäre Belange nach Abschluss des Erststudiums auf die Aufnahme einer adäquaten Berufstätigkeit verzichtet werden musste. Die Höhe des Punktzuschlags richtet sich nach dem Grad der Betroffenheit. Das Ausmaß der Belastungen (zum Beispiel Zahl der Kinder, Dauer der Familienphase) ist in angemessener Weise zu berücksichtigen.

Bitte beachten Sie, dass Ihr Begründungsschreiben unbedingt Ihre derzeitige berufliche und persönliche Situation darlegen muss. Es sollte Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel enthalten. Es bedarf keiner Erläuterung Ihrer Motivation. Bitte schildern Sie knapp und präzise, inwieweit sich Ihre berufliche Situation durch den Abschluss des weiteren Studiums verbessert beziehungsweise verändert.

3. Berechnung, Messzahl und Rangliste

Eine Kumulierung von mehreren Gründen findet nicht statt; es wird jeweils die günstigste Fallgruppe zugrunde gelegt. Der Punktzuschlag für BewerberInnen, die aus familiären Gründen bisher ihren Zweitstudienwunsch zurückgestellt haben, ist davon unabhängig; er wird zusätzlich gewährt.

Die Punkte für Ihr abgeschossenen Studium und für Ihre Begründung werden zu der sogenannten Messzahl addiert. Diese Messzahl ist maßgeblich für Ihre Einstufung auf der Rangliste zur Auswahl für ein Zweitstudium. BewerberInnen mit einer größeren Messzahl gehen denen mit einer kleineren Messzahl vor.

Somit besteht eine eindeutige Rangfolge unter den Personen, die sich für denselben Studiengang beworben haben. In dieser Reihenfolge wird ausgewählt, bis alle Studienplätze vergeben sind.

Zweitstudium Medizin oder Zahnmedizin aus wissenschaftlichen Gründen

Wenn Sie bereits ein Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben (siehe oben) und sich für ein Zweitstudium im Fach Medizin oder Zahnmedizin interessieren, beachten Sie bitte, dass nachfolgend nur Informationen zur Bewerbung aus wissenschaftlichen Gründen aufgeführt sind.

Lesen Sie sich deshalb bitte zunächst sorgfältig die Informationen der Stiftung für Hochschulzulassung durch:

Informationen zum Zweitstudium auf Hochschulstart

Wer aus wissenschaftlichen Gründen ein Zweitstudium in Medizin oder Zahnmedizin aufnehmen möchte, muss sich zunächst über Hochschulstart bewerben und dort unter anderem folgende Unterlagen einreichen:

  • Beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums mit Note
  • Beglaubigte Kopien aller Belege und Nachweise über Studienleistungen und andere Tätigkeiten zur Begründung des Zweitstudienantrags
  • Ausführliche schriftliche Begründung für den Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel (alle Gesichtspunkte, die für ein Zweitstudium maßgeblich sind)
  • Kurze Bestätigung/Mitteilung, dass die RWTH Aachen um die Erstellung des Gutachtens gebeten wurde

Parallel müssen Sie dem Studierendensekretariat der RWTH Aachen, Super C, Templergraben 57, 52062 Aachen folgende Unterlagen vorlegen:

  • Beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums mit Note
  • Beglaubigte Kopien aller Belege und Nachweise über Studienleistungen und andere Tätigkeiten zur Begründung des Zweitstudienantrags (Gutachten, Empfehlungsschreiben, Publikationen, Beiträge)
  • Ausführliche schriftliche Begründung für den Zweitstudienwunsch mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit sowie zum angestrebten Berufsziel (alle Gesichtspunkte, die für ein Zweitstudium maßgeblich sind)
  • Tabellarischer Lebenslauf
  • Ausgefülltes Formular „Aufnahme eines Zweitstudiums aus wissenschaftlichen Gründen“, welches Sie von Hochschulstart erhalten

Die Unterlagen, die dem Studierendensekretariat zwecks Erstellung eines Gutachtens vorgelegt werden, müssen spätestens bis zum 20. Juni 2023 eingereicht werden.

Sobald die Unterlagen hier vorliegen, werden diese an die Medizinische Fakultät der RWTH Aachen zwecks Erstellung eines Gutachtens weitergeleitet.