Wenn das Zeugnis des ersten Hochschulabschlusses noch nicht vorliegt
Generell ist bei der Einschreibung in einen Masterstudiengang das Abschlusszeugnis des ersten Studiums vorzuweisen. Dies gelingt jedoch nicht, wenn noch Einzel-Benotungen ausstehen oder das Zeugnis noch nicht ausgestellt wurde. Sofern Sie einen internen Bachelorabschluss der RWTH Aachen besitzen, müssen Sie keinen Nachweis in Form eines Abschlusszeugnisses erbringen, da der Abschluss aus RWTHonline hervorgeht. Was müssen Sie beachten?
Erfolgreicher Abschluss Ihres Erststudiums
Sie müssen das Studium, welches Sie zur Aufnahme des Masterstudiums berechtigt, bis zum 31. Oktober für ein Wintersemester beziehungsweise 30. April für ein Sommersemester erfolgreich abgeschlossen haben.
Einschreibung mit der Bestehenbescheinigung
Bei der Einschreibung wird auch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (in der Regel des Prüfungsausschusses oder des Fachbereichs) über das erfolgreiche Bestehen des Bachelorstudiums akzeptiert.
Eine Einschreibung mit der Bestehens-Bescheinigung ist bis zum Ende des ersten Vorlesungsmonats (30. April beziehungsweise 31. Oktober) möglich. Ihr Abschlusszeugnis sollten Sie spätestens bis zum Ende des Semesters nachreichen.
Auszug aus der Einschreibungsordnung § 2, Absatz 3:
„Liegt das Abschlusszeugnis über das für die Aufnahme eines zulassungsfreien Masterstudienganges erforderliche Erststudium noch nicht vor, kann diese durch eine Bescheinigung der zuständigen Stelle der ausstellenden Hochschule (zum Beispiel Fachbereich, Prüfungsausschuss) ersetzt werden. Die Bescheinigung muss das Datum der Abschlussprüfung ausweisen. Soweit die Prüfungsordnung des beantragten Studiums einen qualifizierten Abschluss oder/und den Nachweis von Kenntnissen in bestimmten Fächern erfordert, sind diese durch die Bescheinigung nachzuweisen. Das Zeugnis ist bis zum Ende der Vorlesungszeit des Semesters, für das die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber eingeschrieben wurde, nachzureichen.“
Sonderfall: Zulassungsbeschränkter Master mit Bewerbungsfrist
Bewerben Sie sich bis zum 15. Januar beziehungsweise 15. Juli mit einem vorläufigen Zeugnis und fügen Ihrer Bewerbung einen aktuellen Auszug über die bisher erbrachten sowie der noch fehlenden Prüfungsleistungen bei. Für alle noch ausstehenden Prüfungsleistungen wird die Note 4,0 zugrunde gelegt. Mit der „fiktiven“ Gesamtnote, die sich daraus ergibt, nehmen Sie dann am Vergabeverfahren teil.
Auszug aus Zulassungssatzung der RWTH § 8, Absatz 4:
„Kann eine Studienbewerberin oder ein Studienbewerber bis zum Ablauf der Bewerbungsfrist den erfolgreichen Abschluss des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses in Form des Prüfungszeugnisses nicht erbringen, kann dieser Nachweis durch ein vorläufiges Zeugnis ersetzt werden. Sofern der zuständige Prüfungsausschuss der RWTH Aachen anhand der vorgelegten Nachweise die studiengangbezogene fachliche Eignung feststellen kann, berechnet er die Verfahrensnote aus der Summe der erbrachten Kreditpunkte multipliziert mit der auf der Anzahl der Kreditpunkte basierenden Durchschnittsnote, zuzüglich der Summe der fehlenden Kreditpunkte multipliziert mit der Note 4,0. Diese Summe wird durch die Maximalanzahl der zu erreichenden Kreditpunkte (in der Regel 180 Kreditpunkte) dividiert.“