Vertragsbedingungen des Landes NRW und VOL / VOB

 

Die RWTH Aachen kann als Körperschaft des Öffentlichen Rechts Aufträge nur zu den unten zum Download angebotenen Vertragsbedingungen erteilen. Abweichende Vertragsbedingungen können auch aus Gründen der Vergleichbarkeit der Angebote nicht akzeptiert werden.

Im Falle einer Ausschreibung, eines offenen oder nichtoffenen Verfahrens führt eine Änderung oder Ergänzung dieser Vertragsbedingungen grundsätzlich zum Ausschluss des Bieters vom Vergabeverfahren.

Nach der Höhe des Auftragswertes gelten unterschiedlich umfangreiche Vertragsbedingungen des Landes NRW:

  • die zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW für Aufträge ab 10.000 Euro
  • die Vertragsbedingungen für Auftragsscheine der Hochschuleinrichtungen außer WZL, Abt. 7.3 und 10.1 (bis 5.000 Euro)
  • veraltet als Referenz: die Vertragsbedingungen für Auftragsscheine der Hochschuleinrichtungen außer WZL, Abt. 7.3 und 10.1 (bis 5.000 Euro)

Nachrangig zu den oben genannten Versionen der Vertragsbedingungen des Landes NRW gelten die VOL/B, Stand 09/03. Dies sind die „Allgemeine Bedingungen für die Ausführung von Leistungen Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen“ [Bundesanzeiger Nr. 178a vom 23.09.2003].

Die Langfassung der Vertragsbedingungen des Landes NRW ab 10.000 Euro enthält bereits die vollständige VOL/B.

EVB-IT und BVB: Ergänzende Vertragsbedingungen für die Beschaffung von IT-Leistungen

Bei Verträgen über Hardware, Software und/oder Dienstleistungen der Informationstechnologie (IT) gelten besondere Vertragsbedingungen. Weiterführende Informationen finden Sie unter EVB-IT/BVB.

 

Hinweis

Bitte beachten Sie: Die EVB-IT beziehungsweise die BVB gelten vorrangig vor den zwei oben gennanten Vertragsbedingungen des Landes NRW und vor der VOL/B.

 


Tariftreue- und Vergabegesetz

Zweck dieses Gesetzes ist es, einen fairen Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sicherzustellen, bei gleichzeitiger Sicherung von Tariftreue und Einhaltung des Mindestlohns. Bei Dienstleistungsaufträgen über 25.000 Euro netto vereinbart die RWTH folgende BVB TVgG NRW. Die BVB kommen nicht zur Anwendung, wenn die Dienstleistungen außerhalb Deutschlands erbracht werden.