Fragen und Antworten für werdende Eltern
FAQ werdender Eltern (Beschäftigte)
Bin ich verpflichtet, meinem Arbeitgeber beziehungsweise meiner Arbeitgeberin die Schwangerschaft mitzuteilen?
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, bis zu der die bevorstehende Mutterschaft mitgeteilt werden muss. Da jedoch gerade auch in den ersten drei Monaten der Schwangerschaft Gefährdungen für das ungeborene Kind bestehen können: Je früher die Schwangerschaft der Arbeitgeberin beziehungsweise dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, desto besser kann ein wirkungsvoller Mutterschutz sichergestellt werden.
Hinweis für Beschäftigte der RWTH Aachen:
Bitte informieren Sie Ihre Vorgesetzte beziehungsweise Ihren Vorgesetzten in Ihrer Hochschuleinrichtung über Ihre Schwangerschaft, damit diese beziehungsweise dieser die erforderlichen Mutterschutzmaßnahmen unverzüglich ergreifen kann. Aus Datenschutzgründen darf Ihre Vorgesetzte beziehungsweise Ihr Vorgesetzter die Information jedoch nicht an Dritte weitergeben.
Daher sollten Sie dann schnellstmöglich auch Ihrer Personalsachbearbeiterin beziehungsweise Ihrem Personalsachbearbeiter aus Abteilung 8.0 Ihre Schwangerschaft mitteilen (mit Kopie des Mutterpasses oder anderem geeigneten Nachweis), damit diese beziehungsweise dieser die Information an die Stabsstelle Arbeits- und Strahlenschutz der RWTH und an die Bezirksregierung weitergeben kann.
Die Stabsstelle wird Ihnen einen Vordruck für die Gefährdungsbeurteilung zuschicken. Sie müssen mit Ihrem beziehungsweise Ihrer Vorgesetzten (und der beziehungsweise dem Sicherheitsbeauftragten) diese Gefährdungsbeurteilung für Ihren Arbeitsplatz durchführen und die gegebenenfalls festgelegten Maßnahmen und Änderungen auflisten. Die ausgefüllte und unterschriebene Gefährdungsbeurteilung schicken Sie dann an die Stabsstelle Arbeits- und Strahlenschutz zurück. Die Stabsstelle wird festlegen, ob die durchgeführten Schutzmaßnahmen zur Anpassung Ihrer Arbeitsbedingungen wirksam sind oder ob weitere Maßnahmen erforderlich sind. In diesem Fall wird sich die Stabsstelle mit Ihnen in Verbindung setzen, um die weiteren Schritte mit Ihnen abzusprechen.
Darüber hinaus ist auch eine persönliche (gegebenenfalls anonyme) Beratung durch die Stabsstelle Arbeits- und Strahlenschutz (Ansprechpartnerin: Frau Delavarian, Telefon 97097) oder die Hochschulärztliche Einrichtung (Telefon 94444) möglich.
Wann beginnt und endet die Mutterschutzfrist?
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Mehrlingsgeburten, medizinischen Frühgeburten oder bei Behinderung des Kindes beträgt die Schutzfrist nach der Geburt zwölf Wochen. Bei einer vorzeitigen Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage beziehungsweise Wochen der Mutterschutzfrist, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Bei einer späteren Entbindung beträgt die Schutzfrist nach der Geburt weiterhin acht Wochen beziehungsweise zwölf Wochen.
In welcher Höhe werden Mutterschaftsleistungen gezahlt?
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung für Beschäftigte beträgt bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.
Beschäftigte Frauen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, wie beispielsweise privat versicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Auch hier muss der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei höherem Einkommen der werdenden Mutter beziehungsweise Mutter einen Zuschuss zahlen. Dieser beläuft sich auf den Differenzbetrag zwischen den kalendertäglichen 13 Euro und dem durchschnittlichen Netto-Einkommen.
Wo und wann beantrage ich die Mutterschaftsleistungen?
Mutterschaftsgeld wird je nach Versicherungsstatus bei der gesetzlichen Krankenkasse oder beim Bundesversicherungsamt beantragt.
Beschäftigte Frauen, die selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert oder familienversichert sind, können nur das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehen (siehe auch vorherige Frage). Für die Beantragung ist eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich; die in der Regel etwa acht Wochen vor dem Entbindungstermin ausgestellt wird.
Für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses muss der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin ebenfalls über den errechneten Geburtstermin und nach der Geburt über den tatsächlichen Geburtstermin informiert werden. Beschäftigte der RWTH Aachen wenden sich dazu bitte an Ihre Sachbearbeiterin beziehungsweise Ihren Sachbearbeiter der Personalabteilung 8.0.
Achtung: Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt kann zusätzlich zum Elterngeld bezogen werden; das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse, welches nach der Geburt des Kindes bezogen wird, wird mit dem Elterngeld verrechnet!
Mein Arbeitsvertrag endet vor Beginn / während meines Mutterschutzes. Wer zahlt das Mutterschaftsgeld und wie lange?
Stehen Frauen bei Beginn der Mutterschutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis, sind aber bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert, erhalten sie während der ‚fiktiven‘ Mutterschutzfristen ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse in Höhe des Krankengeldes. Ein Arbeitgeberzuschuss entfällt.
Arbeitslose Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist als Bezieherinnen von Arbeitslosengeld nach SGBIII gesetzlich krankenversichert sind und deren Arbeitsverhältnis nicht während der Schwangerschaft zulässig gekündigt worden ist, erhalten Mutterschaftsgeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Die Höhe des Mutterschaftsgeldes entspricht dem Betrag des Arbeitslosengeldes, den die Versicherte vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung erhalten hat.
Endet ein befristeter Arbeitsvertrag während der Mutterschutzfrist, wird bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Mutterschaftsgeld der Krankenkasse sowie der Arbeitgeberzuschuss gezahlt. Anschließend erhalten diese Frauen bis zum Ende der Mutterschutzfrist ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes von der Krankenkasse.
Detaillierte Informationen zu Mutterschutz und Mutterschaftsgeld erhalten Sie im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Wichtiger Hinweis für Wissenschaftlerinnen:
Befristete Arbeitsverträge nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz §2 Abs.1 (Qualifizierungsphase) verlängern sich mit Zustimmung der Beschäftigten auf Antrag um die Zeiten einer Inanspruchnahme von Beschäftigungsverboten beziehungsweise Mutterschutzfristen im Rahmen des Mutterschutzgesetzes (und gegebenenfalls um Elternzeiten, siehe unten). ↑ §2 Abs.5 WissZeitVG.
Nähere Auskünfte zu Ihrem jeweiligen Arbeitsvertrag erhalten Sie bei Abteilung 8.1.
Wann muss ich die Elternzeit anmelden? Für wie lange muss ich diese festlegen?
Die Elternzeit müssen Sie spätestens sieben Wochen vor gewünschtem Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrer Arbeitgeberin anmelden; wenn sie zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen wird, beträgt die Frist 13 Wochen. Innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes müssen Sie für zwei Jahre ab Beginn der Elternzeit verbindlich festlegen, für welche Zeiträume Sie Elternzeit nehmen wollen (zweijähriger Bindungszeitraum). Mit Zustimmung des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin kann die Elternzeit vorzeitig beendet oder verlängert werden. Auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann eine laufende Elternzeit zur Inanspruchnahme von Mutterschutzfristen bei einer weiteren Schwangerschaft vorzeitig beendet werden.
Den Elternzeitantrag der RWTH und ein Merkblatt finden Beschäftigte im Intranet der RWTH unter Online-Dienstleistungen/Formularcenter in der Suchmaske „Elternzeit“.
Habe ich ein Recht auf Teilzeit? Ändert sich dann mein Aufgabengebiet?
Während der Elternzeit können Sie bis maximal 32 Stunden (für Geburten bis 31. August 2021: 30 Stunden) wöchentlich arbeiten. Ein Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit besteht, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und dem Anspruch keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Voraussetzung ist außerdem, dass die Arbeitszeit für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 32 Wochenstunden (für Geburten bis 31. August 2021: zwischen 15 und 30 Wochenstunden) verringert wird.
Es gibt dabei keinen generellen Anspruch auf Einsatz im gleichen Arbeitsgebiet wie vor der Elternzeit, allerdings darf eine Umsetzung nur auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz erfolgen. Die Teilzeittätigkeit muss dem Arbeitgeber mindestens sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden; wenn sie zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes genommen wird, beträgt die Frist 13 Wochen.
Wird beabsichtigt, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten, wird empfohlen, dies dem Arbeitgeber frühzeitig mitzuteilen beziehungsweise bereits bei der Anmeldung der Elternzeit einen später geplanten Teilzeitwunsch zu signalisieren oder diesen fest zu beantragen.
Bin ich während der Elternzeit weiterhin krankenversichert?
Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenkasse, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert.
Freiwillig gesetzlich oder privat versicherte Eltern müssen in der Regel auch während der Elternzeit weiter ihre Krankenversicherungsbeiträge selbst bezahlen. Informieren Sie sich dazu frühzeitig bei Ihrer Krankenkasse!
Beamtinnen und Beamte können für die Zeit der Elternzeit die Erstattung der Beiträge für die Krankenversicherung in Höhe von monatlich 31 Euro beim LBV beantragen. Voraussetzung ist, dass die Bezüge vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. Informationen zu den Beihilferegelungen finden Sie in diesem Merkblatt der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen.
Mein Arbeitsvertrag endet während meiner Elternzeit. Kann ich nicht gearbeitete Zeiten nachholen?
Befristete Arbeitsverträge verlängern sich durch die Elternzeit nicht. Ausnahmen bestehen bei Verträgen wissenschaftlicher Beschäftigter nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz, kurz WissZeitVG. Im Falle einer Befristung des wissenschaftlichen Personals nach §2 Abs.1 WissZeitVG (Qualifizierungsphase) verlängert sich mit Zustimmung der bzw. des Beschäftigten auf Antrag die jeweilige Dauer des befristeten Arbeitsvertrags um Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines Beschäftigungsverbots im Rahmen des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist (§2 Abs.5 WissZeitVG). Nähere Auskünfte zu Ihrem jeweiligen Arbeitsvertrag erhalten Sie bei Abteilung 8.1.
Habe ich während des Mutterschutzes und der Elternzeit einen Anspruch auf Urlaub?
Während der Mutterschutzfrist entsteht Urlaubsanspruch. Die Berechnung erfolgt also wie bei den „normalen“ Beschäftigungszeiten. Während der Elternzeit wird der Urlaubsanspruch anteilig für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt. Für eine Teilzeitbeschäftigung im Rahmen der Elternzeit steht Ihnen anteilig Urlaub zu. Eine Anleitung zur Berechnung finden Sie im Urlaubshandbuch der RWTH.
Wo kann ich mich umfassend über Elterngeld und ElterngeldPlus informieren?
Für eine individuelle Beratung können Sie gerne einen persönlichen Termin beim Familienservice des Gleichstellungsbüros vereinbaren.
Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, kurz BMFSFJ, erhalten Sie ausführliche Informationen, eine Broschüre sowie einen Elterngeldrechner.
Wo beantrage ich Kindergeld?
Sie können den Kindergeldantrag bei der Familienkasse stellen, die in der zuständigen Agentur für Arbeit ansässig ist. Das Kindergeld wird ab dem Geburtsmonat des Kindes gezahlt. Alle näheren Informationen zur Antragstellung und zur aktuellen Höhe des Kindergeldes erhalten Sie auf der Webseite der Arbeitsagentur.
Mein Kind ist krank. Bekomme ich Lohn, während ich mein Kind betreue? Welche Rechte habe ich als Beschäftigte beziehungsweise Beschäftigter der RWTH?
Gesetzlich versicherte Eltern können im Jahr 2022 pro gesetzlich versichertem Kind und Elternteil 30 statt 10 Tage Kinderkrankengeld nach §45 SGB V beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 60 Tage pro Kind, maximal bei mehreren Kindern auf 130 Tage. Dies gilt, wenn Ihr Kind unter zwölf Jahren alt oder behindert ist, nach ärztlichem Attest von Ihnen beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss und Sie daher nicht ihrer Arbeit nachgehen können und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung oder Pflege übernehmen kann.
Die Freistellung für die Pflege des Kindes muss nach Vorlage eines ärztlichen Attestes beim Arbeitgeber beantragt werden. Das Kinderkrankengeld wird bei der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse beantragt und beträgt bis maximal 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Der Anspruch besteht bis einschließlich 23. September 2022 auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas pandemiebedingt geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. In diesem Fall reichen die Eltern eine entsprechende Bescheinigung der Schule oder Kita bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein.
Besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld nach §45 SGB V (zum Beispiel bei privater Krankenversicherung der beziehungsweise des Beschäftigten oder des Kindes), besteht für RWTH-Beschäftigte die Möglichkeit, sich bei schwerer Erkrankung des Kindes nach §29 TV-L bis zu 4 Arbeitstage im Jahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freistellen zu lassen. Nähere Informationen hierzu finden Sie im Urlaubshandbuch der RWTH auf Seite 30 und folgenden. Informationen zu den Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie finden Sie auf der Seite Häufig gestellte Fragen zum Coronavirus.
Ab welchem Alter kann ich mein Kind betreuen lassen?
Wenn Ihr Kind das erste Lebensjahr vollendet hat, haben Sie einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Ihr Kind. Eine Aufnahme in eine Kita oder bei einer Tagesmutter kann grundsätzlich aber auch schon vor dem ersten Geburtstag des Kindes erfolgen. Allerdings ist eine öffentliche Finanzierung der Betreuung vor dem ersten Lebensjahr an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wir empfehlen Ihnen, eine persönliche Beratung zum Thema Kinderbetreuung beim Familienservice des Gleichstellungsbüros in Anspruch zu nehmen.
Wann sollte ich mit der Suche nach Kinderbetreuungsplätzen beginnen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Zu welchem Zeitpunkt man mit der Suche beginnen sollte beziehungsweise wann man sein Kind für Kinderbetreuungsplätze anmelden sollte, hängt maßgeblich davon ab, wie alt das Kind bei Betreuungsbeginn sein soll und welche Betreuungsform gewünscht ist. Wir empfehlen daher, frühzeitig einen persönlichen Beratungstermin beim Familienservice zu vereinbaren.
Wie kann ich mir den besten Überblick über Kinderbetreuungsangebote in Aachen verschaffen?
Die Stadt Aachen hält ein umfangreiches Betreuungsangebot für Familien in Aachen bereit. Über die Webseite der Stadt Aachen finden Sie umfassende Informationen über sämtliche Kinderbetreuungsangebote in der Stadt – ob in städtischer, kirchlicher, freier oder privater Trägerschaft. Für einen Betreuungsplatz in einer öffentlich geförderten Kita melden Sie Ihr Kind über das Kitaportal der Stadt Aachen an. Betreuungsplätze in der Kindertagespflege werden über die Familiäre Tagesbetreuung e.V. vermittelt.
Ich bin an der RWTH Aachen beschäftigt und suche eine Betreuungsmöglichkeit für mein Kind. Gibt es spezielle Angebote für Hochschulbeschäftigte?
Speziell für Beschäftigte der RWTH Aachen gibt es folgende Betreuungsmöglichkeiten: In der Kindertagesstätte Königshügel stehen insgesamt 42 Plätze für Kinder von Beschäftigten zur Verfügung. Für Kinder unter drei Jahren gibt es zudem Betreuungsplätze in den vom Familienservice des Gleichstellungsbüros organisierten Großtagespflegestellen, den RWTH-U3 Gruppen. Außerdem verfügt die RWTH über 19 Belegplätze in zwei Aachener Kitas. Die von der Hochschule unterstützte Spielgruppe „Uni & Kind e.V.“ ist eine Alternative für eine stundenweise Betreuung Nähere Informationen zur Kinderbetreuung finden Sie auf der Seite Betreuung für Kinder von Beschäftigten.
Ich bin an einem An-Institut der RWTH Aachen beschäftigt. Kann ich mein Kind in der Kita Königshügel oder in einer der U3-Gruppen der RWTH Aachen betreuen lassen?
Dies ist leider nicht möglich, da die RWTH Aachen diese Einrichtungen speziell für die Betreuung der Kinder von Beschäftigten finanziert. Sie sollten sich an Ihrem Institut erkundigen, ob es eventuell Vereinbarungen mit Betreuungseinrichtungen gibt.
Ich bin an der Uniklinik RWTH Aachen beschäftigt und suche eine Betreuungsmöglichkeit für mein Kind. Gibt es spezielle Angebote für UKA-Beschäftigte?
Für Beschäftigte des UKA stehen Betreuungsplätze in der Betriebskindertagesstätte „Schneebergkids“ zur Verfügung. Außerdem gibt es Angebote zur Kurzzeitbetreuung.
Wenn Sie weitere Beratung benötigen, wenden Sie sich bitte an das Familien-Service-Büro der Uniklinik.
Ich bin teilweise auch am Forschungszentrum Jülich tätig. Kann ich einen Betreuungsplatz für mein Kind auch in Jülich finden?
Das Forschungszentrum Jülich unterstützt seine Beschäftigten ebenfalls bei der Suche nach einer geeigneten Kinderbetreuung. Außerdem verfügt das FZJ über eine betriebsnahe Kita, bei der Sie Ihr Kind direkt anmelden können. Informationen finden Sie auf der Webseite der Kita Kleine Füchse. Wenn Sie weitere Beratung benötigen, wenden Sie sich an das Büro für Chancengleichheit.
Wieviel kostet die Unterbringung in einer Kita für mein Kind?
Für die Betreuung in einer öffentlich finanzierten Kindertagesstätte und bei einer Kindertagespflegeperson ist ein monatlicher Elternbeitrag an das Jugendamt zu entrichten. Die Kosten für den Betreuungsplatz sind vor allem vom jährlichen Brutto-Familieneinkommen abhängig, aber auch das Alter des Kindes und der gebuchte Betreuungsumfang sind relevant. In den Beitragssatzungen der Stadt Aachen finden Sie genaue Informationen über die Höhe der monatlich zu entrichtenden Elternbeiträge für Kitas sowie für die Kindertagespflege. Die letzten beiden Kitajahre vor der Einschulung sind aktuell beitragsfrei. Für das Jahr 2021 werden die Elternbeiträge in der Stadt Aachen komplett erlassen.
Welche Angebote gibt es für meine schulpflichtigen Kinder?
An der RWTH wird in den Oster-, Sommer- und Herbstferien eine Ferienfreizeit für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren angeboten. Weitere Angebote für Schülerinnen und Schüler an der RWTH finden Sie in der Übersicht über Angebote und Programme für Schülerinnen, Schüler und Studieninteressierte. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Ferienangebote unterschiedlicher Träger in Aachen. Informationen zu Ferienprogrammen gibt es im Ferienspielportal der Stadt Aachen. Auch die Offenen Ganztagsschulen, kurz OGS, bieten in der Regel eine Ferienbetreuung für Grundschulkinder an (zum Beispiel drei Wochen in den Sommerferien). Kinder, die nach den Sommerferien eingeschult werden, können bereits an dem Angebot ihrer künftigen OGS teilnehmen. Auch in Oster- und Herbstferien bieten viele OGS ein einwöchiges Ferienprogramm an.
Habe ich als Elternteil von zwei schulpflichtigen Kindern Anspruch darauf, meinen Urlaub in den Schulferien zu nehmen?
Im Urlaubshandbuch wird ausgeführt, dass Urlaubsanfragen nur bei Vorliegen wichtiger Gründe (zum Beispiel Lehrverpflichtung) nicht entsprochen werden sollte. Gibt es Konflikte mit Urlaubswünschen anderer Kolleginnen oder Kollegen, muss eine Abwägung auch unter sozialen Gesichtspunkten erfolgen, unter die auch der Aspekt der Familienverantwortung für schulpflichtige Kinder fällt. Gibt es keine Einigung, muss das Personaldezernat eingeschaltet werden, welches mit Beteiligung des zuständigen Personalrates eine Entscheidung trifft.
Werden auf Dienstreisen Kosten für Begleitpersonen erstattet, wenn die Begleitperson sich während der Reise um das Kind kümmert?
Die Reisekosten für eine Begleitperson können nach dem Landesreisekostengesetz erstattet werden, wenn die Reisende noch stillt. Ansonsten besteht aus Anlass einer Kinderbetreuung keine Möglichkeit, sich die Kosten für Begleitpersonen ersetzen zu lassen. Es empfiehlt sich in jedem Fall, die konkrete Situation vorab mit der Reisekostenstelle abzuklären.
Ich bin zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, was muss ich beachten?
Sind die Eltern eines Kindes bei der Geburt nicht verheiratet, bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung, auch wenn die Eltern gemeinsam mit dem Kind als Familie zusammenleben. Erst nach einer wirksamen Vaterschaftsfeststellung wird der Vater des Kindes im Geburtseintrag beigeschrieben und Ihr Kind erwirbt erst dann gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche und den Anspruch auf Umgang. Auch bei der Beantragung von öffentlichen Leistungen kann es hilfreich sein, dass die Vaterschaft festgestellt ist. Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich, sollte aber spätestens sofort nach der Geburt festgestellt werden.
Der Vater des Kindes kann kostenfrei beim Jugendamt oder Standesamt seine Vaterschaft anerkennen. Diese Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Mit der Anerkennung der Vaterschaft sind Rechte und Pflichten verbunden, zum Beispiel Umgangsrecht mit dem Kind, Unterhaltsverpflichtung. Informationen und Ansprechpartner/innen der Stadt Aachen finden Sie in dieser Broschüre.
Wenn der Vater nicht bereit ist, seine Vaterschaft anzuerkennen, kann die Mutter des Kindes beim Familiengericht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragen. Das Jugendamt kann hierbei im Rahmen einer Beistandschaft unterstützen.
Sind die Eltern unverheiratet und haben keine Erklärung darüber abgegeben, dass sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind ausüben möchten, liegt zunächst das alleinige Sorgerecht für das Kind bei der Mutter. Auch unverheiratete Paare können gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind ausüben. Die Beurkundung dieser Sorgeerklärung kann ebenfalls kostenlos beim zuständigen Jugendamt erfolgen und auch bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Informationen des Jugendamts Aachen finden Sie hier.
Ich bin alleinerziehend. Welche Hilfen kann ich zusätzlich beantragen?
- VAMV: Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter bietet Unterstützung und Beratung für Alleinerziehende.
- Bundesstiftung Mutter und Kind: Die Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens bietet schwangeren Frauen in Notlagen finanzielle Hilfen.
- Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Informationen dazu finden Sie in einer Broschüre des BMFSFJ. Beantragt werden muss der Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse Aachen, dem Jugendamt.
- Beistandschaft: Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Hilfsangebot für allein sorgeberechtigte Elternteile. Es handelt sich dabei um eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung eines Kindes. Diese umfasst zwei mögliche Aufgabenkreise: die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre des BMFSFJ sowie bei der Stadt Aachen.
Wo erhalte ich individuelle Beratung?
Der Familienservice des Gleichstellungsbüros der RWTH informiert und berät (werdende) Eltern zu den Themen Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld und Kinderbetreuung und unterstützt diese bei ihrer individuellen Planung.
Das Personaldezernat (je nach Zuständigkeit Abteilung 8.1, 8.2 oder 8.5) berät in allen personalrechtlichen Angelegenheiten.