Fragen und Antworten zum Studium mit Kind
FAQ – Studium mit Kind
Muss ich die Hochschule über meine Schwangerschaft informieren?
Grundsätzlich ist die Meldung der Schwangerschaft sowie der Stillzeit freiwillig, aber durchaus empfehlenswert. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Schwangerschaft und Mutterschutz.
Kann ich als Studentin beziehungsweise Student Elternzeit nehmen?
Nein, einen Anspruch auf Elternzeit haben nur Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Für das Studium kann daher keine Elternzeit beansprucht werden. Wird neben dem Studium eine Beschäftigung ausgeübt (zum Beispiel als studentische Hilfskraft), kann für dieses Arbeitsverhältnis Elternzeit genommen werden.
Studierende Eltern der RWTH können aufgrund von Schwangerschaft oder Kindererziehung Urlaubssemester in Anspruch nehmen. Pro Kind sind bis zu sechs Urlaubssemester möglich. Studieren beide Elternteile an der RWTH, können sie die sechs Urlaubssemester auch untereinander aufteilen.
Wo beantrage ich ein Urlaubssemester?
Urlaubssemester können beim Studierendensekretariat beantragt werden unter Vorlage entsprechender Nachweise. Nähere Informationen zur Beurlaubung finden Sie beim Studierendensekretariat.
Bis wann muss ein Urlaubssemester beantragt werden?
Ein Urlaubssemester sollte innerhalb der Rückmeldefrist für das Semester, für das das Urlaubssemester angemeldet werden soll, beantragt werden. Die Rückmeldefristen finden Sie auf den Seiten des Studierendensekretariats.
Kann ich Prüfungen und Studienleistungen während des Urlaubssemesters erbringen?
Antworten zu Prüfungsanmeldungen, Mutterschutz und Urlaubssemester finden Sie auf der Seite des Studierendensekretariats zum Thema Beurlaubung.
Muss ich den Semesterbeitrag im Urlaubssemester auch bezahlen?
Ja, der Semesterbeitrag muss auch für das Urlaubssemester entrichtet werden. Es besteht die Möglichkeit, sich den Mobilitätsbeitrag im Urlaubssemester beim AStA zurück erstatten zu lassen, wenn das Semesterticket dafür dort abgegeben wird. Informationen hierzu finden Sie auf den Webseiten des AStA.
Bin ich im Urlaubssemester/während des Elterngeldbezuges weiterhin krankenversichert?
Für Pflichtmitglieder besteht die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fort, solange Elterngeld bezogen wird. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind für die Dauer des Elterngeldbezuges beitragsfrei versichert.
Für versicherungspflichtige Studierende besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben. Sie zahlen ihre Versicherungsbeiträge dann weiter wie zuvor. Für diejenigen, die vor der Geburt des Kindes über die eigenen Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert waren, ändert sich nichts. Das Baby kann ebenfalls kostenlos familienversichert werden.
Sind Studierende verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so ist eine kostenfreie Familienversicherung über die Ehepartnerin oder den Ehepartner beziehungsweise die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner möglich, sofern diese beziehungsweise dieser der gesetzlichen Krankenversicherung angehört.
In der privaten Krankenversicherung gibt es das Prinzip der Familienversicherung nicht. Jedes Familienmitglied muss eigenständig versichert werden. Daher müssen Studierende, die privat krankenversichert sind, auch eine private Krankenversicherung für das Kind abschließen.
Am besten lassen Sie sich frühzeitig von Ihrer Krankenkasse beraten, um den Versicherungsschutz für Sie und Ihre Familienangehörigen zu besprechen.
Wann beginnt die Mutterschutzfrist?
Seit dem 1. Januar 2018 gilt die Mutterschutzfrist auch für Studentinnen (vormals nur für alle Frauen in einem Beschäftigungsverhältnis).
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Bei Mehrlingsgeburten oder medizinischen Frühgeburten beträgt die Schutzfrist nach der Geburt zwölf Wochen.
Habe ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt.
Einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben nur gesetzlich krankenversicherte Frauen, die sich während der Mutterschutzfrist in einem Beschäftigungsverhältnis befinden.
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (zum Beispiel in der gesetzlichen KV familienversicherte Frauen), erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung.
Weitere Informationen dazu, ob Sie einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, finden Sie in der Infobroschüre Leitfaden zum Mutterschutz des BMFSFJ.
In welcher Höhe wird Mutterschaftsgeld gezahlt?
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt bis zu 13 Euro pro Kalendertag. Dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dabei wird der Durchschnittsverdienst um den Betrag der gesetzlichen Abzüge vermindert. Grundlage ist der Nettolohn.
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, zum Beispiel in der gesetzlichen KV familienversicherte Frauen, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe von insgesamt höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Auch hier muss die Arbeitgeberin beziehungsweise der Arbeitgeber bei höherem Einkommen der werdenden Mutter einen Zuschuss zahlen. Dieser beläuft sich auf den Differenzbetrag zwischen den kalendertäglichen 13 Euro und dem durchschnittlichen Netto-Einkommen der Mutter.
Wo und wann beantrage ich Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld wird je nach Versicherungsstatus bei der gesetzlichen Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt beantragt.
Beschäftigte Frauen, die selbst in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse. Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert oder familienversichert sind, können nur das Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung beziehen. Für die Beantragung ist eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin erforderlich; diese Bescheinigung wird in der Regel frühestens sieben Wochen vor dem ET ausgestellt.
Achtung: Das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt wird nicht als Elterngeldbezug gewertet, während das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse, welches nach der Geburt des Kindes bezogen wird, mit dem Elterngeld verrechnet wird.
Bekommen Studierende auch Elterngeld?
Ja, auch Studierende können Elterngeld erhalten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen. Die Höhe des Elterngeldes hängt dabei in der Regel vom durchschnittlichen Nettoeinkommen ab, welches in den 12 Monaten vor der Geburt des Kindes erzielt wurde.
Es gilt der Einkommensbegriff des Einkommensteuergesetzes; Unterhaltszahlungen und Bafög werden nicht als Einkommen gewertet. Das Elterngeld ersetzt dabei 65 bis 67 Prozent des entfallenden Nettoeinkommens; maximal aber 1.800 Euro. Wurde in dem entsprechenden Zeitraum kein Einkommen erwirtschaftet, kann Elterngeld in Höhe des Sockelbetrages von 300 Euro monatlich gezahlt werden.
Liegt das durchschnittliche Nettoeinkommen vor der Geburt des Kindes unter 1.000 Euro im Monat, wird die Ersatzrate von 67 auf bis zu 100 Prozent erhöht. Für je zwei Euro, die das Einkommen unter 1.000 Euro lag, erhöht sich die Ersatzrate um 0,1 Prozentpunkte.
Beispiel: Verfügt eine Studierende über 400 Euro monatliches Einkommen, steigt die Ersatzrate von 67 Prozent auf 97 Prozent und sie erhält 388 Euro Elterngeld monatlich.
Das Studium kann während des Bezuges von Elterngeld ohne zeitliche Einschränkung fortgesetzt werden (Erwerbstätigkeit maximal 30 h/Woche).
Den Eltern stehen gemeinsam 14 Bezugsmonate Basiselterngeld zu. Die Eltern können die 14 Bezugsmonate untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann maximal zwölf Monate für sich beanspruchen; die Mindestbezugsdauer beträgt zwei Monate. Alleinerziehende können allein bis zu 14 Monate Basiselterngeld beziehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Bezieht die Mutter des Kindes nach der Geburt Mutterschaftsgeld, so wird dieses auf das Elterngeld angerechnet. Basiselterngeld kann bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden.
Weitere Informationen zu Elterngeld und ElterngeldPlus finden Sie in einer Broschüre des BMFSFJ, einen Elterngeldrechner gibt es hier.
Welche Regelungen gibt es für Studierende mit Kind beim Bafög? Wo kann ich mich dazu informieren?
Studierenden Eltern, die Bafög beziehen, steht ein Kinderbetreuungszuschlag zu (§ 14 b BAföG). Der Kinderbetreuungszuschlag muss später nicht zurückgezahlt werden, er wird als Vollzuschuss gewährt.
Darüber hinaus kann eine Förderung über die Förderhöchstdauer in angemessenem Rahmen gewährt werden. Informationen zum Bafög erhalten Sie bei der Bafög-Beratung des Studierendenwerks Aachen.
Wo beantrage ich Kindergeld?
Kindergeld wird ab dem Geburtsmonat des Kindes gezahlt. Die aktuelle Höhe des Kindergeldes finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit. Der Kindergeldantrag ist bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu stellen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst erhalten das Kindergeld von der Familienkasse ihres Dienstherrn, hier vom LBV. Antragsvordrucke und weitere Informationen erhalten Sie hier.
Ich habe vom Kinderzuschlag des Kindergeldes erfahren. Steht dieser mir zu und wo beantrage ich diesen?
Für Studierende, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, kommt Kinderzuschlag nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht.
Der Kinderzuschlag bietet Familien mit kleinem Einkommen eine finanzielle Unterstützung. Um ihn zu erhalten, müssen diese Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie erhalten Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) für das Kind
- Ihr Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 Euro (Elternpaare) oder 600 Euro (Alleinerziehende)
- Ihr Bruttoeinkommen übersteigt nicht die Höchsteinkommensgrenze (ALG II-Satz)
- Zusammen mit dem Kinderzuschlag haben Sie so viel Einkommen, dass Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld haben
Auch der Kinderzuschlag wird bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Er beträgt maximal 205 Euro monatlich pro Kind und wird normalerweise für sechs Monate bewilligt.
Im Vergleich zum Kindergeld, bei dem es sich um eine steuerliche Ausgleichszahlung handelt, ist der Kinderzuschlag eine Sozialleistung. Der Kinderzuschlag soll Familien finanziell entlasten, bei denen die Eltern mit ihrem Einkommen ihren, aber nicht den Bedarf der Kinder decken können. Damit Eltern für ihre Kinder den Kinderzuschlag erhalten können, müssen sie die Mindesteinkommensgrenzen erfüllen. Darüber hinaus darf das Gesamteinkommen sowie Vermögen der Familie die Grenzwerte der ALG II-Leistungen nicht überschreiten. Nähere Informationen finden Sie hier.
Kann ich Wohngeld beantragen?
Beim Wohngeld handelt es sich um einen finanziellen Zuschuss zur Miete oder zu den Kosten des selbst genutzten Wohneigentums. Abhängig ist die Wohngeldberechtigung beziehungsweise der Wohngeldanspruch prinzipiell von der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens aller berücksichtigungsfähigen Haushaltsmitglieder sowie der Höhe der Miete. Ob eine Person Wohngeld erhält, entscheidet die Wohngeldstelle; diese gibt es in jeder Stadt beziehungsweise Gemeinde. Für Aachen wäre dies zum Beispiel die Wohngeldstelle der Stadt Aachen.
Welche finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten gibt es sonst noch?
Die Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens bietet schwangeren Frauen in Notlagen finanzielle Hilfen, zum Beispiel für Umstandskleidung und die Erstausstattung des Kindes. Der Antrag kann über die staatlich anerkannten Schwangerschaftsberatungsstellen gestellt werden (zum Beispiel pro familia, donum vitae, Beratungsstellen der Caritas oder Diakonie). Der Antrag sollte bis zur 20. Schwangerschaftswoche gestellt werden. Zudem können auch Studierende Leistungen für schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, Umstandskleidung und Erstausstattung des Babys beim Jobcenter beantragen.
Ab welchem Alter kann ich mein Kind betreuen lassen?
Wenn Ihr Kind das erste Lebensjahr vollendet hat, haben Sie einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Ihr Kind. Eine Aufnahme in eine Kita oder bei einer Tagesmutter kann grundsätzlich aber auch schon vor dem ersten Geburtstag des Kindes erfolgen. Allerdings ist eine öffentliche Finanzierung der Betreuung vor dem ersten Lebensjahr an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Wir empfehlen Ihnen, eine persönliche Beratung zum Thema Kinderbetreuung beim Familienservice der RWTH in Anspruch zu nehmen.
Wann sollte ich mit der Suche nach Kinderbetreuungsplätzen beginnen?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Zu welchem Zeitpunkt man mit der Suche beginnen sollte beziehungsweise wann man sein Kind für Kinderbetreuungsplätze anmelden sollte, hängt maßgeblich davon ab, wie alt das Kind bei Betreuungsbeginn sein soll und welche Betreuungsform gewünscht ist. Wir empfehlen daher, frühzeitig einen persönlichen Beratungstermin beim Familienservice der RWTH zu vereinbaren.
Welche Betreuungsmöglichkeiten gibt es für mein Kind?
Auf den Webseiten des Familienservice finden Sie einen Überblick über die hochschulnahen und allgemeinen Kinderbetreuungsangebote in Aachen.
Wieviel kostet die Unterbringung in einer Kita für mein Kind?
Für die Betreuung in einer öffentlich finanzierten Kindertagesstätte und bei einer Tagesmutter oder einem Tagesvater ist ein monatlicher Elternbeitrag an das Jugendamt zu entrichten. Die Kosten für den Betreuungsplatz sind vor allem vom jährlichen Brutto-Familieneinkommen abhängig, aber auch das Alter des Kindes und der gebuchte Betreuungsumfang sind relevant. In den Beitragssatzungen der Stadt Aachen finden Sie genaue Informationen über die Höhe der monatlich zu entrichtenden Elternbeiträge für Kitas und für die Kindertagespflege.
Welche Angebote gibt es für schulpflichtige Kinder?
An der RWTH wird in den Oster-, Sommer- und Herbstferien eine Ferienfreizeit für Kinder im Alter von sechs bis elf Jahren angeboten. Weitere Angebote für Schülerinnen und Schüler an der RWTH finden Sie hier. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Ferienangebote unterschiedlicher Träger in Aachen. Informationen zu Ferienprogrammen gibt es bei der Stadt Aachen.
Auch die Offenen Ganztagsschulen, kurz OGS, bieten in der Regel eine Ferienbetreuung für Grundschulkinder an (zum Beispiel drei Wochen in den Sommerferien). Kinder, die nach den Sommerferien eingeschult werden, können bereits an dem Angebot ihrer künftigen OGS teilnehmen. Auch in Oster- und Herbstferien bieten viele OGS ein einwöchiges Ferienprogramm an.
Ich bin zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, was muss ich beachten?
Sind die Eltern eines Kindes bei der Geburt nicht verheiratet, bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung, auch wenn die Eltern gemeinsam mit dem Kind als Familie zusammen leben. Erst nach einer wirksamen Vaterschaftsfeststellung wird der Vater des Kindes im Geburtseintrag beigeschrieben und Ihr Kind erwirbt erst dann gegenüber dem Vater Unterhaltsansprüche sowie Erb- und Rentenansprüche und den Anspruch auf Umgang. Auch bei der Beantragung von öffentlichen Leistungen kann es hilfreich sein, dass die Vaterschaft festgestellt ist. Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich, sollte aber spätestens sofort nach der Geburt festgestellt werden.
Der Vater des Kindes kann kostenfrei beim Jugendamt oder Standesamt seine Vaterschaft anerkennen. Diese Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. Mit der Anerkennung der Vaterschaft sind Rechte und Pflichten verbunden, zum Beispiel Umgangsrecht mit dem Kind, Unterhaltsverpflichtung. Informationen und Ansprechpersonen der Stadt Aachen finden Sie hier.
Wenn der Vater nicht bereit ist, seine Vaterschaft anzuerkennen, kann die Mutter des Kindes beim Familiengericht die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft beantragen. Das Jugendamt kann hierbei im Rahmen einer Beistandschaft unterstützen.
Sind die Eltern unverheiratet und haben keine Erklärung darüber abgegeben, dass sie das gemeinsame Sorgerecht für das Kind ausüben möchten, liegt zunächst das alleinige Sorgerecht für das Kind bei der Mutter. Auch unverheiratete Paare können gemeinsam die elterliche Sorge für das Kind ausüben. Die Beurkundung dieser Sorgeerklärung kann ebenfalls kostenlos beim zuständigen Jugendamt erfolgen und auch bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Informationen des Jugendamts Aachen finden Sie beim Serviceportal der Stadt Aachen.
Ich bin alleinerziehend. Welche Hilfen kann ich zusätzlich beantragen?
- VAMV: Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter bietet Unterstützung und Beratung für Alleinerziehende.
- Bundesstiftung Mutter und Kind: Die Bundesstiftung Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens bietet schwangeren Frauen in Notlagen finanzielle Hilfen.
- Unterhaltsvorschuss: Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des BMFSFJ. Beantragt werden muss der Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse Aachen (Jugendamt).
- Beistandschaft: Die Beistandschaft ist ein freiwilliges Hilfsangebot für allein sorgeberechtigte Elternteile. Es handelt sich dabei um eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung eines Kindes. Diese umfasst zwei mögliche Aufgabenkreise: die Feststellung der Vaterschaft und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche. Nähere Informationen finden Sie in der Broschüre des BMFSFJ sowie bei der Stadt Aachen.
- Darlehen des Hildegardis-Vereins: Der Hildegardis-Verein bietet alleinerziehenden Studentinnen ein zinsloses Darlehen. Voraussetzung für die Bewerbung ist, dass die Bewerberin das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dass sie christlicher Konfession ist. Gefördert werden alle Fachrichtungen und Studienziele, neben Erststudien können auch Zweit- oder Aufbaustudiengänge gefördert werden.
Welche weitere Unterstützung bietet die RWTH Aachen für Studierende mit Kind(ern)?
Neben der Familienkarte gibt es Unterstützung bei der Kinderbetreuung: Für stundenweise Kinderbetreuung oder um Betreuungsengpässe in Schließzeiten abzudecken, können Studierende ab dem Sommersemester 2017 einen finanziellen Zuschuss zu ihren Betreuungskosten in Anspruch nehmen.
Pro Semester und studierendem Elternteil kann der Zuschuss bis zu 300 Euro betragen. Pro Betreuungsstunde können maximal 9 Euro durch den Familienservice erstattet werden. Voraussetzung für die Förderung ist die Vorlage der Familienkarte sowie die einmalige persönliche Antragstellung beim Familienservice. Weitere Informationen zum Betreuungskostenzuschuss finden Sie online unter Betreuung für Kinder von Studierenden.
Mit der Kinderkarte des Studierendenwerks Aachen können Kinder von Studierenden bis zum 10. Lebensjahr ein kostenloses Kinderessen pro Tag erhalten. Nähere Informationen zur Kinderkarte und zur Beantragung finden Sie auf der Webseite des Studierendenwerks Aachen zur Kinderkarte.
Gibt es spezielle Wohnangebote für Studierende mit Kind?
Das Studierendenwerk bietet in zwei Wohnanlagen im Mattschö-Moll-Weg und in der Rütscher Straße Familienwohnungen für Studierende mit Kind. Informationen sowie das Online-Bewerbungsformular finden Sie auf den Seiten des Studierendenwerks.
Achtung: Es werden nur Bewerbungen von Personen entgegengenommen, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Auch das Studierendenwerk der Katholischen Hochschulgemeinde vermietet Wohnungen an studentische Paare oder Familien.
Wo erhalte ich Informationen zum Auslandsstudium mit Kind?
Informationen zum Auslandsstudium mit Kind erhalten Sie auf der angegebenen Webseite. Für ein Auslandsstudium mit Kind können beispielsweise finanzielle Mittel beantragt werden. Darüber hinaus gibt es ein Stipendium, das ein Auslandsstudium mit Kind fördert. Klicken Sie auf den link zum MAWISTA Stipendienprogramm für mehr Information.