Zugangsvoraussetzungen für beruflich Qualifizierte

 

Die Novellierung der Verordnung über den Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte oder Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 7. Oktober 2016 trat mit Wirkung vom 20. Oktober 2016 in Kraft. Die Verordnung bewirkt, dass Meisterinnen und Meister sowie vergleichbar Qualifizierte einen prüfungsfreien Zugang zu den Studiengängen aller Hochschulen haben.

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Schaubild für beruflich Qualifizierte

 

Beruflich Qualifizierte – Hochschulzugang ohne Abitur

Auch ohne Abitur können Sie als in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Beruflich Qualifizierte) unter bestimmten Voraussetzungen studieren.

Je nach beruflicher Vorbildung variieren die Möglichkeiten in Hinblick auf den Hochschulzugang. Es wird zwischen folgenden drei Gruppen unterschieden:

a) Meisterinnen und Meister sowie vergleichbar Qualifizierte – Berufliche Aufstiegsfortbildung

Für Bewerberinnen und Bewerber mit Meisterbrief bzw. mit beruflicher Aufstiegsfortbildung im Sinne des Paragrafs 2 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung, kurz BBHZVO, stehen an der RWTH Aachen in Studiengängen mit örtlichem NC-Verfahren insgesamt 2 Prozent aller Studienplätze des jeweiligen Studiengangs zur Verfügung.

Bewerberinnen und Bewerber dieses Personenkreises sind – ohne die Teilnahme an einer Zugangsprüfung – zur Aufnahme des Studiums in jedem Studiengang berechtigt (mit Ausnahme der Studiengänge Medizin und Zahnmedizin).

Wenn Sie als Meisterin oder Meister beziehungsweise vergleichbar Qualifizierte oder Qualifizierter ein Studium an der RWTH Aachen aufnehmen möchten, bewerben Sie sich bitte über RWTHonline. Welche Dokumente Sie hochladen oder einreichen müssen, wird Ihnen in RWTHonline angezeigt. Bitte beachten Sie, dass eine Bewerbung nur innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich ist.

b) Beruflich Qualifizierte, bei denen sowohl die berufliche Tätigkeit als auch der angestrebte Studienabschluss fachlich der Berufsausbildung entsprechen (fachtreue Bewerberinnen und Bewerber)

Für Bewerberinnen und Bewerber mit fachlich entsprechender, mindestens zweijähriger Berufsausbildung und einer danach erfolgten mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit in dem Ausbildungsberuf im Sinne des § 3 BBHZVO oder einem der Ausbildung fachlich entsprechenden Beruf stehen an der RWTH Aachen in Studiengängen mit örtlichem NC-Verfahren insgesamt zwei Prozent aller Studienplätze des jeweiligen Studiengangs zur Verfügung. Die Prüfung, ob die berufliche Ausbildung sowie die anschließende berufliche Tätigkeit dem angestrebten Studiengang fachlich entsprechen, obliegt der jeweiligen Fakultät.

Bewerber/innen dieses Personenkreises sind zur Aufnahme des Studiums in einem der Berufsausbildung und der beruflichen Tätigkeit fachlich entsprechenden Studiengang berechtigt (ohne Zugangsprüfung).

Auf Wunsch ist zur Prüfung der persönlichen Eignung die Teilnahme an einem Probestudium (gilt nur für zulassungsfreie Studiengänge) beziehungsweise an einer Zugangsprüfung freiwillig möglich; das Ergebnis der Zugangsprüfung hat keinen Einfluss auf die Hochschulzugangsberechtigung.

Wenn Sie dieser Bewerbergruppe angehören und sich für einen Studienplatz an der RWTH Aachen bewerben möchten, füllen Sie bitte zuerst den Antrag auf Zulassung zum Studium für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife aus und reichen Sie diesen mit den im Antrag genannten Unterlagen im Studierendensekretariat ein beziehungsweise übersenden Sie uns die Unterlagen per E-Mail an . Wir prüfen Ihre Unterlagen und leiten diese anschließend an die zuständige Fakultät weiter, welche entscheidet, ob Sie als fachtreu oder fachfremd in Bezug auf den gewählten Studiengang / das gewählte Studienfach eingestuft werden. Sobald das Ergebnis der Fakultät vorliegt, informieren wir Sie über die weitere Vorgehensweise.

Sofern Sie von der jeweiligen Fakultät als fachtreue Bewerberin oder fachtreuer Bewerber eingestuft werden, bewerben Sie sich anschließend bitte über RWTHonline. Welche Dokumente Sie hochladen oder einreichen müssen, wird Ihnen in RWTHonline angezeigt. Bitte beachten Sie, dass eine Bewerbung nur innerhalb der gesetzlichen Fristen möglich ist.

Wir empfehlen Ihnen, den Antrag auf Zulassung zum Studium für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife so früh wie möglich mit den erforderlichen Dokumenten im Studierendensekretariat einzureichen, da die Prüfung Ihrer Unterlagen durch das Studierendensekretariat und die Fakultät mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur dann zu dieser Bewerbergruppe gehören, wenn die jeweilige Fakultät zu dem Ergebnis kommt, dass Sie eine fachtreue Bewerberin beziehungsweise ein fachtreuer Bewerber sind!

c) Sonstige beruflich Qualifizierte nach § 4 der Verordnung (Zugangsprüfung oder Probestudium)

Bewerberinnen und Bewerber mit einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung und einer danach erfolgten mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit, deren Berufsausbildung und/oder Berufserfahrung fachlich nicht dem gewünschten Studiengang entspricht, müssen eine Zugangsprüfung im Sinne des Paragrafs 4 BBHZVO an der RWTH Aachen ablegen (zulassungsbeschränkte Studiengänge) oder eine Probestudium absolvieren (zulassungsfreie Studiengänge).

Der beruflichen Tätigkeit gleichgestellt ist eine hauptverantwortliche und selbständige Führung eines Familienhaushaltes und die Erziehung eines minderjährigen Kindes im Sinne des Paragrafs 25 Absatz 5 Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder die Pflege eines Angehörigen im Sinne des Paragrafs 16 Absatz 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Nachzuweisen durch Geburtsurkunde und Meldebescheinigung des Kindes bzw. Bescheid der Pflegeversicherung.

Als berufliche Tätigkeit werden außerdem angerechnet:

  • der freiwillige Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
  • das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ),
  • das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ),
  • die Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung oder
  • der Abschluss einer weiteren mindestens zweijährigen Berufsausbildung.
  • eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung ist als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil anzurechnen.

Alle Informationen zur Zugangsprüfung finden Sie hier.

Wenn Sie dieser Bewerbergruppe angehören und sich für einen Studienplatz an der RWTH Aachen bewerben möchten, füllen Sie bitte zuerst den Antrag auf Zulassung zum Studium für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife aus und reichen Sie diesen mit den im Antrag genannten Unterlagen im Studierendensekretariat ein beziehungsweise übersenden Sie uns die Unterlagen per E-Mail an . Wir prüfen Ihre Unterlagen und leiten diese anschließend an die zuständige Fakultät weiter, welche entscheidet, ob Sie als fachtreu oder fachfremd in Bezug auf den gewählten Studiengang / das gewählte Studienfach eingestuft werden. Sobald das Ergebnis der Fakultät vorliegt, informieren wir Sie über die weitere Vorgehensweise.

Bitte beachten Sie:Wir empfehlen Ihnen, den Antrag auf Zulassung zum Studium für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife so früh wie möglich mit den erforderlichen Dokumenten im Studierendensekretariat einzureichen, da die Anmeldefrist für eine ggf. erforderliche Zugangsprüfung am 1. April für ein Wintersemester beziehungsweise am 1. Oktober für ein Sommersemester endet und die Prüfung Ihrer Unterlagen durch das Studierendensekretariat und die Fakultät mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Bitte beachten Sie, dass Sie nur dann zu dieser Bewerbergruppe gehören, wenn die jeweilige Fakultät zu dem Ergebnis kommt, dass Sie eine fachfremde Bewerberin beziehungsweise ein fachfremder Bewerber sind!

Besonderheit bei den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin

Die Studienplätze in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin werden zentral durch die Stiftung für Hochschulzulassung vergeben.

Wenn Sie sich als beruflich Qualifizierte/r für einen Studienplatz in den Studiengängen Medizin oder Zahnmedizin bewerben möchten, sollten Sie auf jeden Fall eine Zugangsprüfung ablegen.

Wenn Sie die Teilnahme an der Zugangsprüfung beantragen möchten, füllen Sie bitte zuerst den Antrag auf Zulassung zur Zugangsprüfung aus und reichen Sie diesen mit den im Antrag genannten Unterlagen im Studierendensekretariat ein beziehungsweise senden Sie uns die Unterlagen postalisch zu.

Wir empfehlen Ihnen, den oben genannten Antrag so früh wie möglich mit den erforderlichen Dokumenten im Studierendensekretariat einzureichen beziehungsweise. zuzusenden, da die Anmeldefrist für die Zugangsprüfung am 1. April für ein Wintersemester beziehungsweise am 1. Oktober für ein Sommersemesterendet und die Prüfung Ihrer Unterlagen durch das Studierendensekretariat und die Fakultät mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann.

Die Zugangsprüfung wird innerhalb von sechs Wochen nach Bewerbungsende durchgeführt. Für Informationen zum Inhalt der Zugangsprüfung wenden Sie sich bitte an die zuständige Fachstudienberatung. Bitte kontaktieren Sie bei Studiengängen der Fakultät 7 nicht die Fachstudienberatung, sondern wenden Sie sich an die folgende .

Mit dem Ergebnis der erfolgreichen Zugangsprüfung bewerben Sie sich anschließend bei der Stiftung für Hochschulzulassung. Bitte beachten Sie die aktuell geltenden Bewerbungsfristen.

Ohne das Ablegen einer Zugangsprüfung werden Sie mit der Durchschnittsnote 4,0 unter den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern eingereiht!