Freiversuchsregelung
Die übergreifenden Prüfungsordnungen sehen für Studierende in Bachelorstudiengängen insgesamt drei Freiversuche vor, die für nicht bestandene Klausuren aus Bachelorstudiengängen, die innerhalb der ersten drei Hochschulsemester (nicht Fachsemester) erbracht wurden, gesetzt werden können. Eine Klausur, für die ein Freiversuch verwendet wurde, gilt als nicht unternommen.
Ein Fehlversuch kann nicht gestrichen werden, wenn dieser durch Nichterscheinen oder Täuschung zustande gekommen ist. Ein Fehlversuch im zweiten Wiederholungsversuch einer Klausur kann nicht gestrichen werden, wenn eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt oder schon abgelegt wurde. Die Regelung gilt weder für vorgezogene Masterklausuren noch für Auflagen.
Die Streichung eines Fehlversuchs erfolgt nur auf Antrag. Bitte schicken Sie diesen zusammen mit einer Studienverlaufsbescheinigung (und gegebenenfalls der Bestätigung Ihrer Prüferin beziehungsweise Ihres Prüfers, dass Sie keine mündliche Ergänzungsprüfung beantragt oder abgelegt haben) Ihrer zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise Ihrem zuständigen Sachbearbeiter bei uns im ZPA per E-Mail zu. Ihre Ansprechperson und deren Kontaktdaten finden Sie auf der Seite Ansprechpersonen im ZPA. Eine einmal getätigte Streichung eines Fehlversuchs kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Den Antrag auf Streichung eines Fehlversuchs müssen Sie spätestens in dem Semester stellen, das auf das Semester folgt, in dem Sie die Klausur abgelegt haben. Dabei gelten folgende Fristen:
- Für Klausuren aus einem Wintersemester: 15. Mai
- Für Klausuren aus einem Sommersemester: 15. November
Beispiele:
- Beispiel 1: Sie bestehen eine Klausur im Sommersemester 2022 nicht. Ihr Antrag auf Streichung des Fehlversuchs muss bis spätestens 15. November 2022 bei uns eingegangen sein.
- Beispiel 2: Sie bestehen eine Klausur im Wintersemester 2022/23 nicht. Ihr Antrag auf Streichung des Fehlversuchs muss bis spätestens 15. Mai 2023 bei uns eingegangen sein.
Selbstverständlich dürfen Sie den Antrag auch schon früher bei uns einreichen. Beachten Sie aber bitte, dass wir Ihren Antrag erst bearbeiten können, wenn die Note in RWTHonline erfasst und gültig gesetzt wurde. Reichen Sie Ihren Antrag daher bitte erst bei uns ein, wenn dies durch Ihre Prüferin beziehungsweise Ihren Prüfer geschehen ist.
FAQ
Kann ich alle drei Freiversuche für dieselbe Klausur verwenden?
Ja, das ist möglich.
Kann ich alle drei Freiversuche in einem Semester beantragen?
Ja, das ist möglich.
Gilt die Freiversuchsregelung nur für Klausuren, die laut Studienverlaufsplan in den ersten drei Fachsemestern vorgesehen sind?
Nein, die Freiversuchsregelung gilt für alle Klausuren, die Sie innerhalb der ersten drei Hochschulsemester (nicht Fachsemester) abgelegt haben.
Ich habe durch die Anmeldung zu einer Klausur die Wahl zu einem Schwerpunkt, einer Vertiefungsrichtung, einem Modul oder ähnlichem getroffen. Gilt diese weiterhin, wenn ich einen Fehlversuch streichen lasse?
Die Klausur gilt als nicht unternommen, das heißt sie wird so behandelt, als hätten Sie sie niemals angemeldet. Möchten Sie das dazugehörige Modul oder den dazugehörigen Bereich nun nicht fortführen, kann die Wahl entfernt werden. Dies ist allerdings nur durch uns im ZPA möglich. Melden Sie sich in solchen Fällen bitte unbedingt bei Ihrer zuständigen Ansprechperson.
Was ist der Unterschied zwischen Hochschulsemestern und Fachsemestern?
Bei der Zählung der Hochschulsemester werden alle Semester berücksichtigt, die Sie an einer deutschen Hochschule eingeschrieben waren. Die Fachsemester umfassen hingegen lediglich die Semester, die Sie in einen bestimmten Studiengang eingeschrieben waren oder sind.
Beispiel: Sie haben zunächst drei Semester BWL an der Universität zu Köln studiert. Dieses Studium haben Sie abgebrochen und studieren nun seit vier Semestern Maschinenbau hier an der RWTH Aachen. Sie befinden sich somit in Ihrem Maschinenbaustudium im 4. Fachsemester, allerdings im 7. Hochschulsemester.
Welche Freiversuchsregelung galt während der „Coronasemester“?
Im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021 galten alle nicht bestanden Prüfungen als nicht unternommen. Diese Prüfungen wurden automatisch von uns im ZPA gestrichen, indem wir sie manuell ungültig gesetzt haben. Fehlversuche, die aufgrund von Nichterscheinen oder einer Täuschung zustande kamen, fielen nicht unter diese Regelung.
Im Wintersemester 2021/22 galt die beschriebene Regelung weiterhin uneingeschränkt für Studierende in Bachelorstudiengängen. Für Studierende in Masterstudiengängen galt die Freiversuchsregelung allerdings nur für Prüfungen im Drittversuch.
Hätte ich während der „Coronasemester“ auch einen Antrag stellen müssen? Oder muss ich jetzt noch nachträglich einen Antrag stellen?
Nein, im Sommersemester 2020, Wintersemester 2020/21, Sommersemester 2021 und Wintersemester 2021/22 mussten Sie keinen Antrag stellen. Diese Prüfungen wurden automatisch von uns im ZPA gestrichen, in dem wir sie manuell ungültig gesetzt haben. Sie brauchen auch nachträglich keinen Antrag mehr einreichen!
Wie kann ich meine Freiversuche aus den „Coronasemestern“ in RWTHonline sehen?
In der Rubrik „Meine Leistungen“ können Sie die ungültig gesetzten Fehlversuche sehen, wenn Sie bei „Filter“ den Haken bei „nicht gültig“ setzen. Auf dem Notenspiegel (Alles) werden Ihnen die Freiversuche mit einem Ausrufezeichen hinter dem Namen der Prüfung angezeigt.
Wie erhalte ich meine Studienverlaufsbescheinigung?
Die Studienverlaufsbescheinigung können Sie selbstständig in RWTHonline abrufen. Öffnen Sie dafür die Applikation „Bescheinigungen (Dokumente)“ und klicken Sie in der Zeile „Studienverlaufsbescheinigung“ auf „Drucken“. Eine ausführliche Anleitung finden Sie auf dieser Webseite.