Bewerberinnen und Bewerber mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung im Bewerbungsverfahren

Bewerberinnen und Bewerber mit offiziell anerkannter Schwerbehinderung oder Gleichstellung profitieren von gesetzlichen und vertraglichen Regelungen, die darauf abzielen, Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt zu verhindern.

Die RWTH Aachen hat als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Verpflichtung, mindestens 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen zu besetzen, wobei Frauen besonders berücksichtigt werden sollen. Diese Verpflichtungen führen zu bestimmten Anforderungen im Bewerbungsprozess für schwerbehinderte und gleichgestellte Personen. Für potenzielle Beschäftigte sind diese Regelungen insbesondere relevant, wenn es darum geht, ob sie ihre Behinderung oder chronische Erkrankung in ihrer Bewerbung offenlegen möchten oder nicht.

Grundsätzlich entscheiden Bewerber und Bewerberinnen auf eine ausgeschriebene Stelle freiwillig, ob sie ihre Behinderung im Bewerbungsprozess offenlegen möchten. Es gibt nur wenige Ausnahmen, die eine Offenlegung erfordern. Eine Offenlegung kann jedoch von Vorteil sein, wenn sich bewerbende Personen einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben oder durch die Agentur für Arbeit einem Menschen mit Behinderung gleichgestellt sind. In diesem Fall ist die Hochschule verpflichtet, diese Bewerber und Bewerberinnen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie die fachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle erfüllen.

Wenn Bewerber oder Bewerberinnen von dieser Regelung Gebrauch machen möchten, müssen sie ihre Behinderung entweder im Anschreiben oder im Lebenslauf angeben. Es reicht aus, den Grad der Behinderung und gegebenenfalls die Gleichstellung zu erwähnen. Diagnosen müssen nicht angegeben werden. Als Nachweis muss den Bewerbungsunterlagen entweder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheids beigefügt werden.

Die einladende Hochschuleinrichtung ist für behinderungsbedingte Anpassungen im Vorstellungsgespräch, wie zum Beispiel einen barrierefreien Zugang zum Gesprächsraum, zuständig. Bewerberinnen oder Bewerber mit entsprechendem Bedarf müssen dies rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin mitteilen.

Bereitstellung von Informationen und Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung der RWTH Aachen (SBV)

Einrichtungen der RWTH Aachen sind im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens verpflichtet, unmittelbar nach Eingang einer Bewerbung die SBV darüber zu informieren, dass Bewerbungen von Menschen mit Behinderung eingegangen sind.

Wenn schwerbehinderte oder gleichgestellte Bewerber oder Bewerberinnen am Verfahren teilnehmen, darf die SBV alle relevanten Unterlagen einsehen. Hierzu zählen die Bewerbungsunterlagen der schwerbehinderten oder gleichgestellten Person sowie die Unterlagen zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Mitbewerbenden.

Die SBV hat das Recht, an allen Vorstellungs-, Abschluss- und Entscheidungsgesprächen teilzunehmen und Stellungnahmen zu den schwerbehinderten oder gleichgestellten Personen abzugeben, sofern diese einer Beteiligung der SBV nicht ausdrücklich widersprechen.

Die Stelle wird gemäß dem Auswahlverfahren mit den Bestqualifizierten besetzt, wobei die Hochschuleinrichtung und die SBV gemeinsam zustimmen müssen. Die einstellende Hochschuleinrichtung muss bereits bei der Einstellungszusage erforderliche Maßnahmen für eine behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung veranlassen und die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder deren Stellvertretung einbinden.

Externe Entscheidungshilfe

Die Webseite Sag ich‘s? bietet Informationen zur Entscheidung über den offenen oder nicht-offenen Umgang mit der eigenen Behinderung oder Erkrankung.